Norm
WWG §15 Abs11Rechtssatz
Kosten, die nur für die Wiederherstellung einzelner Wohnungen aufgewendet wurden, sind, auch wenn sie unbedeutend sind, gemäß § 15 Abs 11 lit a WWG in der Fassung der Novelle BGBl 1955/156 nur bei der Zinsbildung der Wohnung, für die sie aufgewendet wurden, zu berücksichtigen; sie fallen keinesfalls unter lit b dieser Gesetzesstelle. Die Kosten für die Wiederherstellung des tragenden Mauerwerkes sind auf jene Wohnungen aufzuteilen, zu deren Wiederherstellung das tragende Mauerwerk notwendig war.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083142Dokumentnummer
JJR_19610201_OGH0002_0050OB00024_6100000_001