RS OGH 1961/2/1 5Ob24/61

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Veröffentlicht am 01.02.1961
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Norm

WWG §15 Abs11

Rechtssatz

Kosten, die nur für die Wiederherstellung einzelner Wohnungen aufgewendet wurden, sind, auch wenn sie unbedeutend sind, gemäß § 15 Abs 11 lit a WWG in der Fassung der Novelle BGBl 1955/156 nur bei der Zinsbildung der Wohnung, für die sie aufgewendet wurden, zu berücksichtigen; sie fallen keinesfalls unter lit b dieser Gesetzesstelle. Die Kosten für die Wiederherstellung des tragenden Mauerwerkes sind auf jene Wohnungen aufzuteilen, zu deren Wiederherstellung das tragende Mauerwerk notwendig war.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 24/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 5 Ob 24/61
    Veröff: MietSlg 9162

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0083142

Dokumentnummer

JJR_19610201_OGH0002_0050OB00024_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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