- 5 Ob 22/61
Entscheidungstext OGH 01.02.1961 5 Ob 22/61
Veröff: EvBl 1961/149 S 212 = ZVR 1961/180 S 140
- 2 Ob 286/67
Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 286/67
Beisatz: Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. (T1)
- 2 Ob 45/74
Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 45/74
nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T2)
- 2 Ob 70/78
Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 70/78
nur T2
- 5 Ob 662/79
Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 662/79
Beisatz: Rechtsmittelantrag. (T3)
- 1 Ob 710/80
Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
Beis wie T1; Beisatz: Bedingen objektive Klagehäufung. (T4)
- 4 Ob 342/80
Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 342/80
Beisatz: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG). (T5)
Veröff: ÖBl 1981,122
- 2 Ob 149/83
Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 149/83
nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)
- 14 Ob 188/86
nur T2; Beisatz: Der Kläger darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln; hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß
§ 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T7)
- 8 Ob 59/87
nur T2; Beis wie T7
- 2 Ob 6/88
Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 6/88
nur T2
- 1 Ob 660/89
Auch; nur T2
- 1 Ob 537/90
nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T8); Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T9)
Beis wie T7 nur: Hat der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß
§ 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T10)
Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)
- 6 Ob 653/90
nur T8; Beis wie T7
Veröff: WoBl 1991,165
- 1 Ob 666/90
nur T8
- 8 Ob 672/89
Beis wie T9; Beis wie T7
Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
- 1 Ob 617/91
nur T8; Veröff: SZ 64/160
- 3 Ob 241/97f
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
Veröff: SZ 70/136
- 2 Ob 333/98d
Ähnlich; Beisatz: Hier: Reparaturkosten und Wertminderung. (T11)
- 7 Ob 113/98p
nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9
- 6 Ob 30/00f
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche wird dann entsprochen, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. (T12)
- 4 Ob 188/00a
Auch; nur T8; Beisatz: Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters als einer einheitlichen Forderung sind diese Grundsätze nicht anwendbar. (T13)
Veröff: SZ 73/202
- 9 ObA 307/00p
Vgl auch; nur T2; Beis wie T12
- 1 Ob 294/00t
Auch; Beisatz: Hier: Pauschalhonorar eines Rechtsanwaltes. (T14)
- 1 Ob 291/00a
Auch; Beisatz: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. (T15)
- 1 Ob 26/01g
Auch; Beis wie T15
- 10 Ob 29/01i
nur T2
- 1 Ob 188/01f
Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Aufgliederung der aus den einzelnen Rechtsgründen primär geltend gemachten Schadenersatzbeträge ist nicht erforderlich, weil die Klägerin keinen Pauschalbetrag geltend machte, dessen Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht dem Gericht überlassen werden kann. (T16)
- 2 Ob 34/02t
Vgl auch; nur T8; Beis wie T13
- 6 Ob 86/02v
nur T2; Beis wie T10
- 8 Ob 294/01w
Auch; Beis wie T15
- 8 ObA 22/02x
Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T15 nur: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig negativ abgesprochen worden ist. (T17)
Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit eins Klagebegehrens auf Abrechnung eines Betriebsratsfonds. (T18)
- 1 Ob 110/02m
nur T2; Beis wie T17
Veröff: SZ 2003/26
- 8 Ob 135/03s
Ähnlich; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des
§ 226 ZPO gerecht zu werden. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T19)
- 9 ObA 13/04h
nur T8; Beis wie T19 nur: Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T20)
Beisatz: Und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird. (T21)
- 9 Ob 114/04m
Vgl auch; Beisatz: Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T22)
- 9 ObA 7/04a
Vgl auch; Beis wie T20
- 8 Ob 121/04h
Ähnlich; nur T8; Beis wie T17; Beis wie T19
- 7 Ob 105/05z
Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des
§ 226 ZPO gerecht zu werden. (T23)
- 6 Ob 51/05a
Auch; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T7
Beisatz: Hier: Unabhängig von der fehlenden Aufteilung des in der Klage geltend gemachten pauschalierten Teilbetrags auf Arbeitsentgelte und Entgelte für sonstige Leistungen ist der Klagebetrag zwar insgesamt nicht verjährt, weil alle Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit diesem Teilbetrag geltend gemacht wurden. Bei Zuerkennung dieses Betrags ohne vorherige Aufschlüsselung und Abweisung aller erst später ausgedehnten Beträge bliebe aber unklar, welcher Betrag dem Kläger einerseits für eigene Arbeitsleistungen, andererseits für sonstige Investitionen rechtskräftig zuerkannt wurde. (T24)
- 6 Ob 275/05t
Beisatz: Macht der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T25)
Beis wie T12
Veröff: SZ 2005/181
- 9 Ob 45/05s
Auch; nur T2; Beis wie T17
- 4 Ob 241/05b
nur T2; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T26)
Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T21
Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T27)
- 8 ObA 18/06i
Auch; Beis wie T23
- 1 Ob 99/07a
Auch; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T28)
- 4 Ob 240/07h
Auch; Beis wie T20
- 7 Ob 139/08d
Auch; Beis wie T20
- 10 Ob 63/08z
Auch; Beisatz: Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des
§ 226 ZPO zu entsprechen. (T29)
Beis wie T15; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T30)
Beis wie T22
- 3 Ob 72/09y
Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen. (T31)
Veröff: SZ 2009/100
- 3 Ob 258/09a
Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17
- 6 Ob 258/09y
Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 258/09y
Vgl; nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23
- 1 Ob 58/10a
nur T2
- 4 Ob 173/10k
Vgl auch
- 8 Ob 6/10f
Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T21
Veröff: SZ 2010/160
- 10 Ob 49/11w
Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T25
- 6 Ob 21/12z
Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 21/12z
Auch; nur T2
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