RS OGH 1961/2/1 5Ob22/61, 2Ob286/67, 2Ob45/74, 2Ob70/78, 5Ob662/79, 1Ob710/80, 4Ob342/80 (4Ob343/80)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.02.1961
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Norm

ABGB §1325
ZPO §226
ZPO §227
ZPO §405
ZPO §467

Rechtssatz

Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. Der Kläger kann daher nicht verlangen, dass ihm ein vom Gericht vorgenommener Abstrich beim Schmerzengeld als weiterer Verdienstentgang zuerkannt werde.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 22/61
    Entscheidungstext OGH 01.02.1961 5 Ob 22/61
    Veröff: EvBl 1961/149 S 212 = ZVR 1961/180 S 140
  • 2 Ob 286/67
    Entscheidungstext OGH 14.12.1967 2 Ob 286/67
    Beisatz: Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung. (T1)
  • 2 Ob 45/74
    Entscheidungstext OGH 14.03.1974 2 Ob 45/74
    nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T2)
  • 2 Ob 70/78
    Entscheidungstext OGH 27.04.1978 2 Ob 70/78
    nur T2
  • 5 Ob 662/79
    Entscheidungstext OGH 04.12.1979 5 Ob 662/79
    Beisatz: Rechtsmittelantrag. (T3)
  • 1 Ob 710/80
    Entscheidungstext OGH 26.11.1980 1 Ob 710/80
    Beis wie T1; Beisatz: Bedingen objektive Klagehäufung. (T4)
  • 4 Ob 342/80
    Entscheidungstext OGH 05.05.1981 4 Ob 342/80
    Beisatz: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben (mehrere Schadenersatzansprüche und Geldbuße nach dem UWG). (T5)
    Veröff: ÖBl 1981,122
  • 2 Ob 149/83
    Entscheidungstext OGH 28.06.1983 2 Ob 149/83
    nur T2; Beis wie T1; Beisatz: Gilt auch für ein Eventualbegehren. (T6)
  • 14 Ob 188/86
    Entscheidungstext OGH 04.11.1986 14 Ob 188/86
    nur T2; Beisatz: Der Kläger darf nicht während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten Globalsumme seinen Standpunkt willkürlich wechseln; hat allerdings der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T7)
  • 8 Ob 59/87
    Entscheidungstext OGH 18.12.1987 8 Ob 59/87
    nur T2; Beis wie T7
  • 2 Ob 6/88
    Entscheidungstext OGH 15.03.1988 2 Ob 6/88
    nur T2
  • 1 Ob 660/89
    Entscheidungstext OGH 11.10.1989 1 Ob 660/89
    Auch; nur T2
  • 1 Ob 537/90
    Entscheidungstext OGH 04.04.1990 1 Ob 537/90
    nur: Jeder von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen muss ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein. (T8); Beis wie T4; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T9)
    Beis wie T7 nur: Hat der Kläger eine solche Aufschlüsselung unterlassen, so ist er gemäß § 182 ZPO zur Verbesserung anzuleiten. (T10)
    Veröff: AnwBl 1990,656 (Ortner)
  • 6 Ob 653/90
    Entscheidungstext OGH 06.09.1990 6 Ob 653/90
    nur T8; Beis wie T7
    Veröff: WoBl 1991,165
  • 1 Ob 666/90
    Entscheidungstext OGH 06.03.1991 1 Ob 666/90
    nur T8
  • 8 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
    Beis wie T9; Beis wie T7
    Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
  • 1 Ob 617/91
    Entscheidungstext OGH 20.11.1991 1 Ob 617/91
    nur T8; Veröff: SZ 64/160
  • 3 Ob 241/97f
    Entscheidungstext OGH 09.07.1997 3 Ob 241/97f
    Auch; Beis wie T9; Beis wie T10
    Veröff: SZ 70/136
  • 2 Ob 333/98d
    Entscheidungstext OGH 17.12.1998 2 Ob 333/98d
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Reparaturkosten und Wertminderung. (T11)
  • 7 Ob 113/98p
    Entscheidungstext OGH 14.12.1999 7 Ob 113/98p
    nur T2; Beis wie T7; Beis wie T9
  • 6 Ob 30/00f
    Entscheidungstext OGH 13.07.2000 6 Ob 30/00f
    Vgl auch; nur T2; Beisatz: Dem Erfordernis der ziffernmäßig bestimmten Aufgliederung zweier Ansprüche wird dann entsprochen, wenn die betragliche Fixierung aus dem Parteivorbringen insgesamt zumindest schlüssig hervorgeht und auf der Basis dieses Vorbringens ein Versäumungsurteil über das Klagebegehren ergehen könnte. (T12)
  • 4 Ob 188/00a
    Entscheidungstext OGH 19.12.2000 4 Ob 188/00a
    Auch; nur T8; Beisatz: Im Hinblick auf den Charakter des Abfindungsanspruchs des ausscheidenden Gesellschafters als einer einheitlichen Forderung sind diese Grundsätze nicht anwendbar. (T13)
    Veröff: SZ 73/202
  • 9 ObA 307/00p
    Entscheidungstext OGH 06.12.2000 9 ObA 307/00p
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T12
  • 1 Ob 294/00t
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 294/00t
    Auch; Beisatz: Hier: Pauschalhonorar eines Rechtsanwaltes. (T14)
  • 1 Ob 291/00a
    Entscheidungstext OGH 30.01.2001 1 Ob 291/00a
    Auch; Beisatz: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist. Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozess die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden. (T15)
  • 1 Ob 26/01g
    Entscheidungstext OGH 27.02.2001 1 Ob 26/01g
    Auch; Beis wie T15
  • 10 Ob 29/01i
    Entscheidungstext OGH 20.02.2001 10 Ob 29/01i
    nur T2
  • 1 Ob 188/01f
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 1 Ob 188/01f
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Eine Aufgliederung der aus den einzelnen Rechtsgründen primär geltend gemachten Schadenersatzbeträge ist nicht erforderlich, weil die Klägerin keinen Pauschalbetrag geltend machte, dessen Aufteilung auf die einzelnen Rechtsverhältnisse nicht dem Gericht überlassen werden kann. (T16)
  • 2 Ob 34/02t
    Entscheidungstext OGH 28.02.2002 2 Ob 34/02t
    Vgl auch; nur T8; Beis wie T13
  • 6 Ob 86/02v
    Entscheidungstext OGH 16.05.2002 6 Ob 86/02v
    nur T2; Beis wie T10
  • 8 Ob 294/01w
    Entscheidungstext OGH 02.07.2002 8 Ob 294/01w
    Auch; Beis wie T15
  • 8 ObA 22/02x
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 ObA 22/02x
    Auch; nur T8; Beis wie T9; Beis wie T15 nur: Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen endgültig negativ abgesprochen worden ist. (T17)
    Beisatz: Hier: Unschlüssigkeit eins Klagebegehrens auf Abrechnung eines Betriebsratsfonds. (T18)
  • 1 Ob 110/02m
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 110/02m
    nur T2; Beis wie T17
    Veröff: SZ 2003/26
  • 8 Ob 135/03s
    Entscheidungstext OGH 26.02.2004 8 Ob 135/03s
    Ähnlich; nur T8; Beis wie T10; Beis wie T15; Beisatz: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T19)
  • 9 ObA 13/04h
    Entscheidungstext OGH 23.06.2004 9 ObA 13/04h
    nur T8; Beis wie T19 nur: Eine alternative Klagenhäufung, bei welcher der Kläger dem Gericht die Wahl überlässt, welchem Begehren es stattgeben will ist hingegen jedenfalls unzulässig. (T20)
    Beisatz: Und zwar selbst dann, wenn nur ein Teilbetrag der angeblich gesamt zustehenden Forderungen eingeklagt wird. (T21)
  • 9 Ob 114/04m
    Entscheidungstext OGH 01.12.2004 9 Ob 114/04m
    Vgl auch; Beisatz: Macht ein Kläger nur einen Teil des Gesamtschadens geltend und können dabei einzelne Schadenspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T22)
  • 9 ObA 7/04a
    Entscheidungstext OGH 02.02.2005 9 ObA 7/04a
    Vgl auch; Beis wie T20
  • 8 Ob 121/04h
    Entscheidungstext OGH 17.02.2005 8 Ob 121/04h
    Ähnlich; nur T8; Beis wie T17; Beis wie T19
  • 7 Ob 105/05z
    Entscheidungstext OGH 08.06.2005 7 Ob 105/05z
    Auch; Beis wie T17; Beis wie T19 nur: Ein geltend gemachter Pauschalbetrag ist bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um dem Bestimmtheitserfordernis des § 226 ZPO gerecht zu werden. (T23)
  • 6 Ob 51/05a
    Entscheidungstext OGH 06.10.2005 6 Ob 51/05a
    Auch; Beis ähnlich wie T12; Beis ähnlich wie T17; Beis ähnlich wie T21; Beis ähnlich wie T22; Beis ähnlich wie T7
    Beisatz: Hier: Unabhängig von der fehlenden Aufteilung des in der Klage geltend gemachten pauschalierten Teilbetrags auf Arbeitsentgelte und Entgelte für sonstige Leistungen ist der Klagebetrag zwar insgesamt nicht verjährt, weil alle Ansprüche innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist mit diesem Teilbetrag geltend gemacht wurden. Bei Zuerkennung dieses Betrags ohne vorherige Aufschlüsselung und Abweisung aller erst später ausgedehnten Beträge bliebe aber unklar, welcher Betrag dem Kläger einerseits für eigene Arbeitsleistungen, andererseits für sonstige Investitionen rechtskräftig zuerkannt wurde. (T24)
  • 6 Ob 275/05t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2005 6 Ob 275/05t
    Beisatz: Macht der Kläger nur pauschal einen Teilanspruch geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen. (T25)
    Beis wie T12
    Veröff: SZ 2005/181
  • 9 Ob 45/05s
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 Ob 45/05s
    Auch; nur T2; Beis wie T17
  • 4 Ob 241/05b
    Entscheidungstext OGH 14.03.2006 4 Ob 241/05b
    nur T2; Beis wie T5 nur: Wird ein Pauschalbetrag verlangt, muss das Klagebegehren mangels Individualisierung der einzelnen Ansprüche erfolglos bleiben. (T26)
    Beis wie T10; Beis wie T12; Beis wie T15; Beis wie T19; Beis wie T22; Beis wie T25; Beis wie T21
    Beisatz: Hier: Schadenersatz aus entgangenem Gewinn und Rettungsaufwand. (T27)
  • 8 ObA 18/06i
    Entscheidungstext OGH 30.03.2006 8 ObA 18/06i
    Auch; Beis wie T23
  • 1 Ob 99/07a
    Entscheidungstext OGH 05.06.2007 1 Ob 99/07a
    Auch; Beis wie T23; Beis wie T25; Beisatz: Ist der Schaden aber als einheitlicher Gesamtschaden zu betrachten, bedarf auch die Teileinklagung keiner weiteren Aufschlüsselung. (T28)
  • 4 Ob 240/07h
    Entscheidungstext OGH 14.02.2008 4 Ob 240/07h
    Auch; Beis wie T20
  • 7 Ob 139/08d
    Entscheidungstext OGH 22.10.2008 7 Ob 139/08d
    Auch; Beis wie T20
  • 10 Ob 63/08z
    Entscheidungstext OGH 14.10.2008 10 Ob 63/08z
    Auch; Beisatz: Werden aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen. (T29)
    Beis wie T15; Beis ähnlich wie T12; Beisatz: Werden nicht mehrere Ansprüche, sondern wird ein einheitlicher Anspruch (zum Beispiel ein einheitlicher Gesamtschaden aufgrund derselben Schadensursache) geltend gemacht, würde es eine Überspannung der Verpflichtung zur Präzisierung bedeuten, würde man vom Kläger eine genaue Aufschlüsselung der einzelnen unselbständigen Teilpositionen fordern. (T30)
    Beis wie T22
  • 3 Ob 72/09y
    Entscheidungstext OGH 22.07.2009 3 Ob 72/09y
    Vgl; nur T2; Beis wie T5; Beisatz: Ohne Aufschlüsselung des geltend gemachten Pauschalbetrags wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen. (T31)
    Veröff: SZ 2009/100
  • 3 Ob 258/09a
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 3 Ob 258/09a
    Vgl auch; Beis wie T15; Beis wie T17
  • 6 Ob 258/09y
    Entscheidungstext OGH 19.03.2010 6 Ob 258/09y
    Vgl; nur T2; Beis wie T14; Beis wie T15; Beis wie T23
  • 1 Ob 58/10a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2010 1 Ob 58/10a
    nur T2
  • 4 Ob 173/10k
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 173/10k
    Vgl auch
  • 8 Ob 6/10f
    Entscheidungstext OGH 21.12.2010 8 Ob 6/10f
    Auch; Beis wie T15; Beis wie T20; Beis wie T21
    Veröff: SZ 2010/160
  • 10 Ob 49/11w
    Entscheidungstext OGH 28.06.2011 10 Ob 49/11w
    Vgl auch; Beis wie T22; Beis wie T25
  • 6 Ob 21/12z
    Entscheidungstext OGH 16.02.2012 6 Ob 21/12z
    Auch; nur T2
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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