Norm
ABGB §1497 IIIRechtssatz
Wird über eine dem Dienstnehmer nach § 5c Abs 1 PatG 1950 gebührende Vergütung für die Überlassung einer Diensterfindung ein Vergleich mit dem Dienstgeber geschlossen und dabei von der Voraussetzung ausgegangen, daß der vom Dienstnehmer behauptete Nutzen der Erfindung in bestimmten Richtungen (Leistungssteigerung, Brennstoffersparnis) nicht angenommen werden könne, liegt die im § 5e Abs 1 PatG 1950 vorausgesetzte wesentliche Änderung der für die Angemessenheit der Vergütung maßgebenden Verhältnisse schon darin, dass der Dienstnehmer nachträglich beweisen kann, der von ihm behauptete Nutzen liege in den bestimmten Richtungen doch vor. Grundsätze für die Bemessung der Vergütung. Feststellungsklagen haben die Wirkung, die Verjährung zu unterbrechen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, ArbeitgeberEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034929Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.04.2017