Norm
AngG §27 Z4 E4eRechtssatz
Der Dienstnehmer (hier Filialleiter), der trotz wiederholter Mahnung die Erstattung der ihm aufgetragenen wöchentlichen Tätigkeitsberichte unterläßt, macht sich einer beharrlichen Dienstverweigerung schuldig und setzt damit einen Entlassungsgrund nach § 27 Z 4 AngG.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitnehmer, Angestellte, Leiter, Zweigstellenleiter, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Ermahnung, Warnung, Verwarnung, Aufforderung, Auftrag, Anordnung, Anweisung, Weisung, Bericht, Beharrlichkeit, Arbeitsverweigerung, Verweigerung, Weigerung, Unterlassen, Unterlassung, Außendienst, PflichtenvernachlässigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029738Dokumentnummer
JJR_19610207_OGH0002_0040OB00182_6000000_001