Norm
ABGB §1494Rechtssatz
Die Pensionsversicherungsanstalt, die einem bei einem Unfall beschädigten, als Folge dieses Unfalls handlungsunfähig Gewordenen bei ihr Pflichtversicherten eine Invaliditätsrente gewährt, kann sich von dem Zeitpunkt des Rechtsüberganges des Anspruches der Beschädigten gegen den Beschädiger auf sie nicht auf die für den Anspruch des Beschädigten gegen den Schädiger eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB berufen. Die Verjährung beginnt ihr gegenüber mit der cessio legis zu laufen, falls sie von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034665Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0030OB00389_6000000_001