RS OGH 1961/2/8 3Ob389/60

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.02.1961
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Norm

ABGB §1494
ASVG §332 E
RVO §1542

Rechtssatz

Die Pensionsversicherungsanstalt, die einem bei einem Unfall beschädigten, als Folge dieses Unfalls handlungsunfähig Gewordenen bei ihr Pflichtversicherten eine Invaliditätsrente gewährt, kann sich von dem Zeitpunkt des Rechtsüberganges des Anspruches der Beschädigten gegen den Beschädiger auf sie nicht auf die für den Anspruch des Beschädigten gegen den Schädiger eingetretene Hemmung der Verjährung nach § 1494 ABGB berufen. Die Verjährung beginnt ihr gegenüber mit der cessio legis zu laufen, falls sie von dem Schaden und dem Schädiger Kenntnis hat.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 389/60
    Entscheidungstext OGH 08.02.1961 3 Ob 389/60
    Veröff: VersR 1962,1163 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034665

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0030OB00389_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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