TE Vfgh Beschluss 1999/6/10 B1818/98

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Veröffentlicht am 10.06.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation

Leitsatz

Zurückweisung einer Eingabe mangels Genehmigung der Beschwerdeführung durch den für den Einschreiter gerichtlich bestellten Sachwalter.

Spruch

Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Mit selbstverfaßter, am 29. September 1998 beim Verfassungsgerichtshof eingelangter, und in der Folge durch einen Antrag auf Verfahrenshilfe ergänzter Eingabe wendet sich der Einschreiter gegen die zwangsweise Behandlung bei vorläufiger Anhaltung in einer psychiatrischen Anstalt nach §429 Abs4 und 5 StPO.

Mit Note vom 26. Mai 1999 teilte der Sachwalter des Beschwerdeführers mit, daß er sowohl der ursprünglichen Eingabe des Einschreiters, als auch dem dazu gestellten Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe die Zustimmung verweigere.

Daher waren die Anträge schon deshalb gemäß §19 Abs3 Z2 lite VerfGG 1953 ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Legitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1818.1998

Dokumentnummer

JFT_10009390_98B01818_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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