RS OGH 1961/2/8 1Ob442/60, 1Ob306/99b

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Veröffentlicht am 08.02.1961
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Norm

ABGB §1318

Rechtssatz

Wenn ein Gegenstand (eine Leiter) in einem Raum umfällt, ist § 1318 ABGB nicht anwendbar.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 442/60
    Entscheidungstext OGH 08.02.1961 1 Ob 442/60
  • 1 Ob 306/99b
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 306/99b
    Auch; Beisatz: Nach dem Wortlaut des Gesetzes muss die gefährlich aufgestellte Sache schadenstiftenderweise aus der Wohnung herabgefallen sein, sodass ein in der Wohnung selbst zugefügter Schaden von dieser Gesetzesstelle nicht getroffen wird. (T1) Beisatz: Hier ist auch keine analoge Anwendung von § 1318 ABGB zulässig, weil der Zweck der Haftungsregel (die Vermeidung des Beweisnotstands des Geschädigten) auf solche Schäden regelmäßig nicht zutrifft. (T2); Veröff: SZ 73/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0029607

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0010OB00442_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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