Norm
JN §42 AbRechtssatz
Die von einem unzuständigen Gericht im Lauf eines Verlassenschaftsverfahrens bereits rechtskräftig gefaßten Beschlüsse bleiben aufrecht; eine Aufhebung wegen Unzuständigkeit ist nur hinsichtlich solcher Beschlüsse möglich, gegen die ein Rechtsmittel im Zuge ist (SZ 5/99, EvBl 1937/433).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046250Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0030OB00049_6100000_001