Norm
EO §382 Z8 IIICRechtssatz
Dem in seiner körperlichen oder seelischen Integrität bedrohten Ehegatten kann der abgesonderte Wohnort, allenfalls auch in der Form eines an den anderen Gatten gerichteten Verbotes, die eheliche Wohnung zu betreten, auch ohne Erteilung einer Frist zur Erhebung der Scheidungsklage bewilligt werden (gegenteilig: 1 Ob 18/52; 6 Ob 179/58!).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005499Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0050OB00045_6100000_002