RS OGH 1961/2/8 5Ob45/61

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Veröffentlicht am 08.02.1961
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Norm

EO §382 Z8 IIIC

Rechtssatz

Dem in seiner körperlichen oder seelischen Integrität bedrohten Ehegatten kann der abgesonderte Wohnort, allenfalls auch in der Form eines an den anderen Gatten gerichteten Verbotes, die eheliche Wohnung zu betreten, auch ohne Erteilung einer Frist zur Erhebung der Scheidungsklage bewilligt werden (gegenteilig: 1 Ob 18/52; 6 Ob 179/58!).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 45/61
    Entscheidungstext OGH 08.02.1961 5 Ob 45/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005499

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0050OB00045_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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