Norm
VersVG §158dRechtssatz
Hat der Dritte entgegen § 158 d VersVG dem Versicherer nicht unverzüglich schriftlich angezeigt, daß er den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemacht habe, und hat infolgedessen der Versicherer im Haftpflichtprozeß nicht intervenieren und ein Versäumnisurteil verhindern können, so kann er im Drittschuldnerprozeß die mit Haftpflichtprozeß nicht erhobene Verjährungseinrede geltend machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080732Dokumentnummer
JJR_19610208_OGH0002_0030OB00389_6000000_002