RS OGH 1961/2/8 3Ob389/60

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Veröffentlicht am 08.02.1961
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Norm

VersVG §158d

Rechtssatz

Hat der Dritte entgegen § 158 d VersVG dem Versicherer nicht unverzüglich schriftlich angezeigt, daß er den Anspruch gegen den Versicherungsnehmer gerichtlich geltend gemacht habe, und hat infolgedessen der Versicherer im Haftpflichtprozeß nicht intervenieren und ein Versäumnisurteil verhindern können, so kann er im Drittschuldnerprozeß die mit Haftpflichtprozeß nicht erhobene Verjährungseinrede geltend machen.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 389/60
    Entscheidungstext OGH 08.02.1961 3 Ob 389/60
    Veröff: VersR 1962,1163 (mit Anmerkung von Wahle)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0080732

Dokumentnummer

JJR_19610208_OGH0002_0030OB00389_6000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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