Norm
ABGB §1295 Ia2Rechtssatz
Ein Ersatzanspruch des Fürsorgeverbandes gegenüber einer dritten Person hinsichtlich seiner Leistungen zur Unterstützung eines Hilfsbedürftigen ist nur nach Maßgabe der in § 21a FürsorgepflichtV normierten Legalzession gegeben. Ersatz mittelbaren Schadens gebührt ja nur in jenen Fällen, in welchen dies das Gesetz ausdrücklich vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059107Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
14.05.2013