Norm
AußStrG §16 A2Rechtssatz
Hat die erste Instanz einem Antrag aus sachlichen Gründen nicht stattgegeben und das Rekursgericht diesen Beschluß mit der Abänderung bestätigt, daß der Antrag wegen Verspätung zurückgewiesen wird, so liegt kein bestätigender Beschluß vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0085031Dokumentnummer
JJR_19610210_OGH0002_0020OB00055_6100000_001