RS OGH 1961/2/14 9Os459/60, 10Os172/86

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Veröffentlicht am 14.02.1961
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Norm

StPO §244
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs3

Rechtssatz

Wurde die Anklageschrift erst nach Vornahme des Lokalaugenscheines verlesen, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098043

Dokumentnummer

JJR_19610214_OGH0002_0090OS00459_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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