Norm
StPO §244Rechtssatz
Wurde die Anklageschrift erst nach Vornahme des Lokalaugenscheines verlesen, ist nicht unzweifelhaft erkennbar, daß die Formverletzung auf die Entscheidung keinen dem Angeklagten nachteiligen Einfluß üben konnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0098043Dokumentnummer
JJR_19610214_OGH0002_0090OS00459_6000000_001