Norm
EheG §49 BRechtssatz
1/ Wenn ein Ehepartner, nachdem die Ehe durch das Verhalten des anderen Ehepartners bereits unheilbar zerrüttet ist, zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit ist, kann ihm dies nicht als Eheverfehlung angelastet werden.
2/ Wenn der Ehegatte schon einmal die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen abgelehnt hat, kann der Gattin als Frau nicht zugemutet werden, vom Manne nochmals die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen zu verlangen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056747Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0060OB00089_6100000_001