RS OGH 1961/2/15 6Ob89/61

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Veröffentlicht am 15.02.1961
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Norm

EheG §49 B

Rechtssatz

1/ Wenn ein Ehepartner, nachdem die Ehe durch das Verhalten des anderen Ehepartners bereits unheilbar zerrüttet ist, zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft nicht mehr bereit ist, kann ihm dies nicht als Eheverfehlung angelastet werden.

2/ Wenn der Ehegatte schon einmal die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen abgelehnt hat, kann der Gattin als Frau nicht zugemutet werden, vom Manne nochmals die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 89/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 6 Ob 89/61
    Veröff: EvBl 1961/226 S 289

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056747

Dokumentnummer

JJR_19610215_OGH0002_0060OB00089_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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