Norm
AußStrG §14 Abs2 B3Rechtssatz
Ein Revisionsrekurs ist nicht nur gegen eine Sachentscheidung in der Frage der Selbsterhaltungsfähigkeit, sondern auch gegen einen Aufhebungsbeschluß der zweiten Instanz, mit dem nach Verfahrensergänzung dem Erstgericht eine neue Entscheidung aufgetragen wird, unzulässig (zur Frage der Zulässigkeit des Rekurses im Prozeßverfahren vgl bei § 502 Abs 2 ZPO und § 519 Z 3 ZPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0104836Dokumentnummer
JJR_19610215_OGH0002_0030OB00056_6100000_001