RS OGH 1961/2/15 3Ob58/61, 3Ob17/94, 8ObA250/95, 5Ob265/02k, 8ObA76/08x, 10Ob59/11s, 1Ob72/17w

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Veröffentlicht am 15.02.1961
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Norm

ABGB §1495

Rechtssatz

Für die Dauer der Ehe gilt zwischen den Ehegatten diese Hemmungsvorschrift uneingeschränkt.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 58/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 3 Ob 58/61
  • 3 Ob 17/94
    Entscheidungstext OGH 13.04.1994 3 Ob 17/94
    Auch; Beisatz: Die Hemmungsregel gilt für alle Forderungen eines Ehegatten gegen den anderen und damit auch und gerade für Unterhaltsansprüche. (T1)
    Veröff: SZ 67/62
  • 8 ObA 250/95
    Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 250/95
    Beis wie T1; Beisatz: Auch für Ansprüche aus Gesellschafts- oder Arbeitsverträgen. Dass die eheliche Gemeinschaft noch aufrecht ist, ist nicht erforderlich. (T2)
  • 5 Ob 265/02k
    Entscheidungstext OGH 03.12.2002 5 Ob 265/02k
    Auch; Beisatz: Diese Verjährungshemmung gilt grundsätzlich für alle Forderungen zwischen Ehegatten; ausgenommen (besonders geregelt) sind nur Ansprüche eines Ehegatten auf Abgeltung seiner Mitwirkung im Erwerb des anderen. (T3)
    Beisatz: Die Verjährungshemmung ist auch auf Schadenersatzansprüche anzuwenden. (T4)
  • 8 ObA 76/08x
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 ObA 76/08x
    Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Unbeachtlich ist, ob die häusliche Gemeinschaft weiter besteht bzw die Klagsführung zumutbar ist. (T5)
    Beisatz: Die Verjährungshemmung des § 1495 ABGB (analog) greift jedoch nicht für Ansprüche einer Dienstnehmerin aus ihrem Dienstverhältnis zu einer GmbH, deren alleiniger Geschäftsführer der (mittlerweile geschiedene) Ehegatte der Dienstnehmerin war, weil es sich dabei nicht um Forderungen zwischen Ehegatten, sondern um solche gegenüber der GmbH handelt. (T6)
  • 10 Ob 59/11s
    Entscheidungstext OGH 30.08.2011 10 Ob 59/11s
    Auch; Beis wie T1
  • 1 Ob 72/17w
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 1 Ob 72/17w
    Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Auch für vertraglich bedungene Verzugszinsen. (T7)
    Beisatz: § 1495 Satz 1 ABGB geht als spezielle, auf das Vorliegen einer besonderen familienrechtlichen (oder Fürsorgepflichten enthaltenden) Beziehung zwischen Gläubiger und Schuldner abstellende Vorschrift der allgemeinen Verjährungsbestimmung der § 1480 ABGB vor. (T8)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0034679

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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