Norm
EO §382 Z5 II5Rechtssatz
Bei einem auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache gerichteten Anspruch müssen die Art und der Umfang der Sache genau angegeben werden; ein Verbot der Veräußerung kann sich nur auf diese Sache erstrecken (Objektsidentität - SZ 1/74, 3,103, 10,171).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005001Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2013