RS OGH 1961/2/15 3Ob69/61, 7Ob56/75, 6Ob673/80

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.02.1961
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Norm

EO §382 Z5 II5
EO §389 IIIA
EO §389 IIIC

Rechtssatz

Bei einem auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sache gerichteten Anspruch müssen die Art und der Umfang der Sache genau angegeben werden; ein Verbot der Veräußerung kann sich nur auf diese Sache erstrecken (Objektsidentität - SZ 1/74, 3,103, 10,171).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 69/61
    Entscheidungstext OGH 15.02.1961 3 Ob 69/61
  • 7 Ob 56/75
    Entscheidungstext OGH 10.04.1975 7 Ob 56/75
    Vgl; Beisatz: "Von der Firma T dem Antragsgegner anläßlich derVerpachtung seines Unternehmens übergebene und bei ihm verwahrteRohstoffe, Betriebsmittel, Halbfertigwaren und Fertigwaren" genügtbei Warenlager. (T1)
  • 6 Ob 673/80
    Entscheidungstext OGH 02.07.1980 6 Ob 673/80
    nur: Bei einem auf Herausgabe einer bestimmten beweglichen Sachegerichteten Anspruch müssen die Art und der Umfang der Sache genauangegeben werden. (T2) Beisatz: Eintrittskarten Oberammergau (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0005001

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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