RS OGH 1961/2/16 2Ob31/61

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Veröffentlicht am 16.02.1961
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Norm

ZPO §362 Abs2

Rechtssatz

Das Gericht ist nicht verpflichtet, Widersprüche zwischen Sachverständigengutachten, die einerseits im Strafverfahren andererseits im Zivilverfahren abgegeben wurden, aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verläßlich erscheinenden Gutachten anschließen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 31/61
    Entscheidungstext OGH 16.02.1961 2 Ob 31/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040619

Dokumentnummer

JJR_19610216_OGH0002_0020OB00031_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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