Norm
ZPO §362 Abs2Rechtssatz
Das Gericht ist nicht verpflichtet, Widersprüche zwischen Sachverständigengutachten, die einerseits im Strafverfahren andererseits im Zivilverfahren abgegeben wurden, aufzuklären. Es kann sich vielmehr ohne weitere Erhebungen dem ihm als verläßlich erscheinenden Gutachten anschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0040619Dokumentnummer
JJR_19610216_OGH0002_0020OB00031_6100000_001