Norm
StVO §2 Abs1 Z29Rechtssatz
Überholen und Vorbeifahren sind nicht gleich zu beurteilen, weil das Vorbeifahren gemeiniglich nicht mit so großer Gefahr verbunden ist wie das Überholen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073753Dokumentnummer
JJR_19610216_OGH0002_0020OB00031_6100000_002