Norm
StVO §1 Abs2Rechtssatz
In einem Werksgelände, Fabriksareal oder auf stark frequentierten Betriebsflächen braucht der Fahrer nicht mit der Anwesenheit von betriebsfremden Personen zu rechnen; er darf annehmen, daß Personen, die sich des öfteren im Betrieb aufhalten oder durchkommen, mit den dortigen Vorgängen vertraut sind (ZVR 1958/156).
Entscheidungstexte
Schlagworte
AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073124Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.05.2021