Norm
StVO 1960 §17Rechtssatz
Das Vorbeifahren ist wegen Gefährdung oder Behinderung anderer Straßenbenützer nur dann verboten, wenn der Vorbeifahrende diese Straßenbenützer wahrnimmt oder bei pflichtgemäßer Aufmerksamkeit wahrnehmen kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0074114Dokumentnummer
JJR_19610216_OGH0002_0020OB00031_6100000_003