Norm
UWG §1 D4aRechtssatz
Planmäßiges Zuwiderhandeln gegen eine vertragliche Verpflichtung unter dem Deckmantel einer OHG, die der Verpflichtete zur Umgehung seiner Verbindlichkeit mißbraucht, geht über eine bloße Vertragsverletzung hinaus und ist unabhängig davon sittenwidrig. Die OHG kann in einem solchen Fall als Mitschuldige (Gehilfin) haften.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0078928Dokumentnummer
JJR_19610221_OGH0002_0040OB00307_6100000_001