RS OGH 1961/2/22 6Ob66/61, 6Ob150/61, 6Ob206/74 (6Ob207/74), 5Ob523/81, 3Ob129/87, 8Ob27/01f, 5Ob224

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1961
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Norm

ABGB §547
ABGB §812 I

Rechtssatz

Ob und inwieweit der erbserklärte Erbe neben dem Separationskurator, der als ein gerichtlich bestellter Verwalter die Gefahr einer Vermengung der Verlassenschaft mit dem Vermögen des Erben abzuwehren hat (§ 812 ABGB), seine Eigenschaft als gesetzlicher Vertreter des Nachlasses (§ 547 ABGB) beibehält, ist nach den Umständen des Falles zu beurteilen. Bilden Gegenstand eines von der Verlassenschaft geführten Rechtsstreites Ansprüche, welche lediglich geeignet sind, sich in einer Vermehrung oder Verminderung des Nachlassvermögens auszuwirken, somit außerhalb des Bereiches jener Gefahr liegen, zu deren Abwehr die Bestellung eines Absonderungskurators gemäß § 812 ABGB begehrt werden kann, tritt eine Änderung im Vertretungsrecht des erbserklärten Erben nicht ein.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 66/61
    Entscheidungstext OGH 22.02.1961 6 Ob 66/61
  • 6 Ob 150/61
    Entscheidungstext OGH 05.04.1961 6 Ob 150/61
    Hiezu; Beisatz: Entscheidung über ein weiteres Rechtsmittel gegen dieselbe Entscheidung der II Instanz. (T1)
    Veröff: EvBl 1961/356 S 463
  • 6 Ob 206/74
    Entscheidungstext OGH 20.02.1975 6 Ob 206/74
    Beisatz: Pflichtteilsstreit (T2)
    Veröff: SZ 48/19 = EvBl 1975/247 S 551 = JBl 1976,157 = NZ 1977,74
  • 5 Ob 523/81
    Entscheidungstext OGH 17.02.1981 5 Ob 523/81
    Auch
  • 3 Ob 129/87
    Entscheidungstext OGH 23.03.1988 3 Ob 129/87
    Veröff: SZ 61/74
  • 8 Ob 27/01f
    Entscheidungstext OGH 12.04.2001 8 Ob 27/01f
    Auch; Beisatz: Die Vertretungsbefugnis des Separationskurators für den Nachlass ist mit dem Zweck seiner Bestellung - Verhinderung der Vermengung des Nachlassvermögens mit jenem des Erben - beschränkt. (T3)
  • 5 Ob 224/08i
    Entscheidungstext OGH 13.01.2009 5 Ob 224/08i
    Auch; Beis wie T3; Beisatz: Die Entscheidung über die Berichtigung der Forderung der Separationsgläubiger obliegt den erbserklärten Erben; mit der Nachlassseparation soll nur der Haftungsfonds für ihre Forderungen gesichert, nicht aber über deren Berechtigung entschieden werden. (T4)
    Beisatz: Der Absonderungskurator, der eine Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben zu verhindern hat, ist aber insofern, als die Gefahr einer solchen Vermengung besteht, vertretungs- und prozessführungsbefugt (2 Ob 103/98f mwN). (T5)
  • 1 Ob 108/10d
    Entscheidungstext OGH 15.12.2010 1 Ob 108/10d
    Beis wie T3; Beis wie T5
  • 1 Ob 245/12d
    Entscheidungstext OGH 21.11.2013 1 Ob 245/12d
    Auch
  • 2 Ob 90/15x
    Entscheidungstext OGH 29.02.2016 2 Ob 90/15x
    Vgl aber; Beisatz: Nur dann, wenn dem die Separation anordnenden Beschluss eindeutig zu entnehmen ist, dass die Besorgnis einer Gefährdung des Antragstellers gerade im Hinblick auf ein Verhalten des Erben in Aktiv? und Passivprozessen der Verlassenschaft angenommen wurde, erstreckt sich die Vertretungsbefugnis des Kurators auch auf solche Verfahren, sonst ist weiterhin von der Vertretungsbefugnis der Erben auszugehen. (T6)
    Beisatz: Hier aber Kosten des Pflichtteilsprozesses, die keine Kosten der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses iSv § 810 ABGB und damit auch keine nach § 786 Satz 2 ABGB zu berücksichtigende Nachlassschuld sind, die den Pflichtteilsanspruch mindert. (T7)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0012295

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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