Norm
ABGB §156 ff ARechtssatz
Ein Urteil, mit dem einer Klage auf Bestreitung der ehelichen Geburt oder der Wirksamkeit einer Legitimation stattgegeben wird, wirkt zurück und beseitig daher die Rechtsfolgen der Vermutung der ehelichen Vaterschaft. Der Mann, der bisher als ehelicher Vater gegolten hat, kann auch auf Unzulässigkeit der Exekution zur Hereinbringung des Unterhaltes für die Zeit vor Rechtskraft des Urteiles im Bestreitungsprozess klagen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
26.11.2012