RS OGH 1961/2/22 6Ob52/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1961
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Norm

ZPO §477 Z4 D4
ZPO §477 Z5 D4

Rechtssatz

Diese Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn auf Grund der Klagszustellung im Wege der Post zur ersten Tagsatzung für die beklagte Partei (die USA) ein zunächst nach § 38 ZPO zugelassener, später mit ordnungsgemäßer, vom Charge d'Affaires ad interim in Wien, sodann vom stellvertretenden Justizminister für Zivilsachen der Vereinigten Staaten von Amerika gefertigter Vollmacht ausgewiesener österreichischer Rechtsanwalt erscheinen ist, welcher die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhobenen und innerhalb der ihm erteilten Frist die Klagebeantwortung erstattet hat.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 52/61
    Entscheidungstext OGH 22.02.1961 6 Ob 52/61
    Veröff: EvBl 1961/202 S 271

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042185

Dokumentnummer

JJR_19610222_OGH0002_0060OB00052_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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