Norm
ZPO §477 Z4 D4Rechtssatz
Diese Nichtigkeitsgründe liegen nicht vor, wenn auf Grund der Klagszustellung im Wege der Post zur ersten Tagsatzung für die beklagte Partei (die USA) ein zunächst nach § 38 ZPO zugelassener, später mit ordnungsgemäßer, vom Charge d'Affaires ad interim in Wien, sodann vom stellvertretenden Justizminister für Zivilsachen der Vereinigten Staaten von Amerika gefertigter Vollmacht ausgewiesener österreichischer Rechtsanwalt erscheinen ist, welcher die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sowie der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes erhobenen und innerhalb der ihm erteilten Frist die Klagebeantwortung erstattet hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0042185Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0060OB00052_6100000_001