Norm
EheG §50Rechtssatz
Geistige Störung im Sinne des § 50 EheG ist jeder abnormale Geisteszustand oder Gemütszustand, der die freie Willensbestimmung beeinträchtigt oder aufhebt, also auch eine kurzfristige Störung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0056593Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0050OB00044_6100000_001