Norm
EheG §49 ERechtssatz
Hat der Ehemann der Ehefrau und dem Kinde nach dem Leben getrachtet, dann kann er sich nicht darauf berufen, daß das Scheidungsbegehren der Ehefrau deshalb sittlich nicht gerechtfertigt sei, weil sie sich gegen die eheliche Treupflicht vergangen hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0057428Dokumentnummer
JJR_19610222_OGH0002_0050OB00044_6100000_002