TE Vwgh Beschluss 2002/4/26 2000/06/0046

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L82000 Bauordnung;
L82005 Bauordnung Salzburg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauPolG Slbg 1997 §7 Abs1 lita;
BauRallg;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, in der Beschwerdesache

1.) der H und 2.) der K, beide in H, beide vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Dr. Eva-Maria Bachmann und Dr. Christian Bachmann, Rechtsanwälte in Wien I, Opernring 8, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 13. Dezember 1999, Zl. 1/02-37.030/10-1999, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Parteien: 1.) Dipl.-Ing. K und 2.) Dipl.-Ing. P, beide in H, beide vertreten durch Dr. Gerald Stuhler, Rechtsanwalt in Bad Hofgastein, Kurgartenstraße 6), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beschwerdeführerinnen haben dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von EUR 921,08 jeweils zur Hälfte binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Johann im Pongau vom 27. Jänner 1999 wurde den Mitbeteiligten die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines gastgewerblichen Appartementhauses samt Tiefgarage auf näher bezeichneten Grundstücken unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerinnen wurden teilweise als unbegründet abgewiesen, teilweise als unzulässig zurückgewiesen sowie teilweise auf den Zivilrechtsweg verwiesen. Im Spruch dieses Bescheides wurden die der Bewilligung zugrundeliegenden Pläne angeführt. Im Besonderen wurden die Austauschpläne im Einzelnen bezeichnet, die auf Grund der nach der letzten Verhandlung vorgenommenen Reduzierung des Bauvorhabens (Wegfall der Überdachung über im Freien bereits bestehenden Parkplätzen, Wegfall von drei geplanten Räumlichkeiten im Untergeschoß - Sauna, Fitnessraum und Tischtennisraum) vorgelegt worden waren. Diese Austauschpläne stimmen mit den ursprünglich eingereichten Pläne mit Ausnahme der fallen gelassenen Teile überein.

Dagegen erhoben die beiden Beschwerdeführerinnen jeweils Berufung. Auf Aufforderung legten die Mitbeteiligten einen dem § 5 Abs. 1 lit. a Sbg. BauPolG zur Gänze entsprechenden Lageplan (vom 16. August 1999) vor (die Nordrichtung war nur in einem Lageplan angegeben, der vorgelegte Geometerplan vom 24. Februar 1995 enthielt die Bauplatzgrenzen nicht vollständig, der vom Erstmitbeteiligten erstellte Lageplan war von diesem unterschreiben, aber nicht mit einem Rundsiegel versehen). Der hochbautechnische Amtssachverständige stellte zu diesem Lageplan fest, dass der Bauplatz und seine Umgebung genau dargestellt seien (wie auch die benachbarten Grundstücke, Bauten und Verkehrsflächen, die Nordrichtung, die Abstände seien genau einkotiert). Ein Vergleich dieses Planes mit den bisher vorgelegten Lageplänen zeige, dass die eingetragenen Werte mit den Angaben der bisher vorgelegten Lageplänen übereinstimmten (lediglich betreffend die Abstände zu den Verkehrflächen sei es zu Differenzen von 0,02 m bzw. 0,01 m gekommen). Diesen Lageplan übermittelte die belangte Behörde den Beschwerdeführerinnen vor ihrer Entscheidung zur Kenntnis- und Stellungnahme.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I). In Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass der für das Berufungsverfahren beigebrachte Lageplan vom 16. August 1999, GZ. 23086, einen Bestandteil des angefochtenen Bescheides bildet.

Dieser Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die vorgebrachten Rügen über Mängel der Planunterlagen keine Verletzung eines Nachbarrechts darstellten, da kein Nachweis einer Einflussnahme auf Nachbarrechte sowie darüber, dass eine Information über Art und Umfang des Bauvorhabens nicht möglich gewesen wäre, habe erbracht werden können. Sowohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch bis zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung hätten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit gehabt, sich die Unterlagen des Verfahrens auf das Genaueste durch den anwesenden Amtssachverständigen erklären zu lassen bzw. durch einen Sachverständigen ihres Vertrauens begutachten zu lassen. Im Übrigen sei die Einhaltung der Abstände durch zwei unabhängige Amtssachverständige auf Grund der Aktenlage bestätigt worden; dies sei fachlich nicht widerlegt worden. Durch die nachträglichen planlichen Änderungen ohne Beiziehung der Nachbarn würden keine subjektiv-öffentlichen Rechte der Nachbarn berührt. Hinsichtlich der Berechnung der Geschoßflächenzahl bestehe kein subjektivöffentliches Recht der Beschwerdeführerinnen.

Die dagegen von den Beschwerdeführerinnen an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde wurde, nachdem dieser deren Behandlung mit Beschluss vom 15. März 2000, Zl. B 442/00, abgelehnt hatte, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligten Parteien - eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich als unzulässig.

Die Beschwerdeführerinnen machen als Beschwerdepunkte geltend, dass sie sich in ihrem Recht auf Durchführung eines dem Gesetz entsprechenden Verfahrens bzw. in der unrichtigen Anwendung der Bestimmungen der Sbg. Bauordnung und deren Begleitgesetzen beschwert erachten. In den Beschwerdegründen führen die Beschwerdeführerinnen weiter aus, dass für sie zu keinem Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens klar und nachvollziehbar gewesen sei, welche Pläne bei welchem Bauvorhaben Gegenstand der jeweiligen Bauverhandlung gewesen seien. So seien nach der letzten Bauverhandlung, zu welcher die Anrainer geladen gewesen seien, Austauschpläne vorgelegt worden. Die Berufungsbehörde habe sich über diesen Einwand der rechtswidrig vorgelegten, komplett neuen Austauschpläne hinweggesetzt, habe sich die Ordnungsgemäßheit dieser Pläne bestätigen lassen und sohin ein Kameralverfahren durchgeführt, welches mit dem Rechtsstaat nicht in Einklang zu bringen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen hat (vgl. u.a. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, VwSlg. Nr.  11525/A), kommt dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach der Anordnung des § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reichen die Verfahrensrechte einer Partei nur so weit wie ihre materiellen Rechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, Zl. 93/06/0116, u.v.a.). Die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in einem Verfahrensrecht besteht nur im Rahmen eines vor dem Verwaltungsgerichtshof und auch im Verwaltungsverfahren entsprechend rechtzeitig geltend gemachten materiellen Rechtes. Die Beschwerdeführerinnen machen - wie dargelegt - in der Beschwerde keine Verletzung in einem materiellen Recht, sondern nur Verletzungen von Verfahrensrechten geltend. Aus dem allgemeinen Verweis auf die unrichtige Anwendung der Bestimmungen der Salzburger Bauordnung und deren Begleitgesetze im Zusammenhalt mit den übrigen Ausführungen zu den Beschwerdegründen (auch in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof) kann kein von den Beschwerdeführerinnen als verletzt erachtetes subjektivöffentliches Recht abgeleitet werden.

Die Nichtanführung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes wäre nur dann nicht von Bedeutung, wenn die als mangelhaft gerügten Planunterlagen eine Verfolgung der Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen nicht möglich gemacht hätten. Der Nachbar hat nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur ein Recht darauf, dass die Planunterlagen und sonstigen Belege so weit vollständig sind, dass sie ihm jene Informationen zu vermitteln geeignet sind, die er zur Verfolgung seiner Rechte im Verwaltungsverfahren und vor dem Verwaltungsgerichtshof braucht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 26. Juni 1997, Zl. 96/06/0144). Die Beschwerdeführerinnen behaupten in der Beschwerde nicht und legen dies auch nicht näher dar, dass und warum sie auf Grund der behaupteten Mangelhaftigkeit der Planunterlagen nicht in der Lage gewesen wären, die ihnen gemäß den Bestimmungen des Sbg. Baurechtes zustehenden Nachbarrechte im Bauverfahren zu wahren. Auch ist dies für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar, denn die Planunterlagen, auf die die erstinstanzliche Behörde ihre Entscheidung gründete, und der im Berufungsverfahren mit einer Einnordung versehene, ergänzte Lageplan vom 16. August 1999, der den Beschwerdeführerinnen ca. 2 Monate vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt worden war, eine ausreichende Information über Art und Umfang des Bauvorhabens, um die Beschwerdeführerinnen in die Lage zu versetzen, ihre Nachbarrechte (insbesondere hinsichtlich Abstand und Gebäudehöhe) jedenfalls im Berufungsverfahren geltend machen zu können. In diesem Sinne führte die erstinstanzliche Behörde zutreffend aus, dass in dem "Lageplan M 1: 250 Feb. 95a" der Abstand zum Grundstück der Beschwerdeführerinnen mit 9,25 m eingezeichnet und auch die absolute Traufenhöhe mit 850,60 m angegeben war. Weiters waren in den Fassadenplänen (insbesondere betreffend die für das Grundstück der Beschwerdeführerinnen maßgebliche Südwestfassade) die absoluten Traufenhöhen eingetragen und lag der erstinstanzlichen Bewilligung ein Lage- und Höhenplan mit Angaben der absoluten Höhen des Urgeländes über den gesamten Bauplatz vor. Im Höhenplan war auch die Lage des Bauvorhabens himmelsrichtungsmäßig angegeben. Die mangelnde Angabe der Himmelrichtung in den anderen Lageplänen konnte die Beschwerdeführerinnen aber schon deshalb nicht in der Möglichkeit der Wahrung ihrer Nachbarrechte beeinträchtigen, weil sich aus den im erstinstanzlichen Bescheid angeführten Lageplänen auf Grund der in diesen angeführten Grundstücksnummern der Nachbargrundstücke (wenn auch mit Ausnahme der Grundstücke der Beschwerdeführerinnen, auf denen aber das dort befindliche Gebäude mit Hotel Carinthia bezeichnet wurde) die Lage des Grundstückes der Beschwerdeführerinnen zu dem Baugrundstück eindeutig ergab. Die mangelnde Einnordung von zwei der Bewilligung zugrundeliegenden Lageplänen konnte die Beschwerdeführerinnen in der Verfolgung ihrer Nachbarrechte jedenfalls nicht beeinträchtigen. Mit Hilfe der absoluten Höhenangaben betreffend das Urgelände (u.a. an der für die angrenzenden Grundstücke der Beschwerdeführerinnen maßgeblichen Gebäudefront) im Höhenplan und der Angaben betreffend die absolute Traufenhöhe in dem Fassadenplan SüdWest ergab sich für die Beschwerdeführerinnen eine ausreichende Information über das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben insbesondere in Bezug auf die Gebäudehöhe und den Abstand des Vorhabens zu ihren Grundstücken. Dies galt bereits für die ursprünglich eingereichten Pläne. Die für die Austauschpläne maßgeblichen Änderungen berührten Nachbarrechte der Beschwerdeführerinnen nicht (was von ihnen auch gar nicht behauptet wird).

Soweit die Beschwerdeführerinnen in der Beschwerde auch auf den Inhalt der Einwendungen, die sie in der mündlichen Verhandlung im Verwaltungsverfahren erhoben haben, sowie auf den Inhalt ihrer Berufungen verweisen, ist ihnen entgegenzuhalten, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof ebenfalls schon klargestellt hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Mai 1990, Zl. 89/04/0221), ein solcher Verweis nicht zulässig ist und dies das erforderliche Dartun der Beschwerdegründe im Beschwerdeschriftsatz nicht zu ersetzen vermag. Die Bestimmungen des § 28 Abs. 1 Z. 4 und 5 VwGG lassen es nämlich nicht zu, sich hinsichtlich der Beschwerdepunkte und der Beschwerdegründe auf Anträge und Ausführungen im Verwaltungsverfahren zu berufen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 1995, Zl. 95/17/0144, m.w.N., oder auch das hg. Erkenntnis vom 12. Oktober 1995, Zl. 95/06/0103, zum Sbg. BauPolG). Dieses verwiesene Vorbringen ist daher im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtlich.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 51, in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. April 2002

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinNachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete BaurechtBaurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2000060046.X00

Im RIS seit

06.08.2002

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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