Norm
ABGB §1325 D4Rechtssatz
Ersatz für Verdienstentgang und Ersatz des den Hinterbliebenen Entgangenen ist in der Regel durch eine Rente zu leisten. Nur aus besonderen Gründen kann das Gericht dem Verletzten ein Kapital zusprechen und nicht schon deswegen, weil es der Kläger fordert, ohne dass der Beklagte zustimmt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0104094Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
30.08.2018