Norm
EO §9 ARechtssatz
Auf Grund eines auf Teilung einer Liegenschaft lautenden Urteiles allein kann, wenn die Klage nicht angemerkt wurde, auch gegen denjenigen nicht Exekution geführt werden, der die Liegenschaft vom Beklagten erst nach Streitanhängigkeit erworben hat. Eine Klage nach § 10 EO ist zulässig, wenn Beklagter vom Teilungsprozess Kenntnis hatte. Der Urteilstenor nach § 10 EO ist von Amts wegen zu formulieren (JB Nr 63 neu, JBl 1958 S 75 und 3 Ob 620/52).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0000304Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.03.2017