Norm
ZPO §185 Abs1Rechtssatz
Der Umstand, daß eine Partei durch unsachliches Vorbringen die ordnungsgemäße Fortsetzung des Rechtsstreites behindert, bietet keinen Grund, ihr aufzutragen, sich bei Säumnisfolgen durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wird ein solcher Auftrag erlassen und die Partei, die ohne Anwalt zur Verhandlung erscheint, deshalb gehindert, Prozeßhandlungen vorzunehmen, so bildet dieser Vorgang den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 4 ZPO.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036820Dokumentnummer
JJR_19610301_OGH0002_0030OB00090_6100000_001