RS OGH 1961/3/1 3Ob90/61 (3Ob91/61)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1961
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Norm

ZPO §185 Abs1
ZPO §477 Z4

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Partei durch unsachliches Vorbringen die ordnungsgemäße Fortsetzung des Rechtsstreites behindert, bietet keinen Grund, ihr aufzutragen, sich bei Säumnisfolgen durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Wird ein solcher Auftrag erlassen und die Partei, die ohne Anwalt zur Verhandlung erscheint, deshalb gehindert, Prozeßhandlungen vorzunehmen, so bildet dieser Vorgang den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Z 4 ZPO.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 90/61
    Entscheidungstext OGH 01.03.1961 3 Ob 90/61
    Veröff: EvBl 1961/229 S 298

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0036820

Dokumentnummer

JJR_19610301_OGH0002_0030OB00090_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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