TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/26 2001/06/0175

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark;
L82000 Bauordnung;
L82006 Bauordnung Steiermark;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde 1. des DI Dr. L, 2. der Mag. L, 3. der Dr. L, und 4. des L, alle in G, alle vertreten durch Schuppich, Sporn & Winischhofer, Rechtsanwaltsgemeinschaft in Wien I, Falkestraße 6, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 22. Oktober 2001, Zl. A 17 - K - 9.976/1993-10, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: K in G), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- je zu einem Viertel binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren der belangten Behörde wird abgewiesen.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei (in der Folge kurz: Bauwerberin) ist Eigentümerin eines Grundstückes in Graz, auf welchem sich ein Gebäude befindet. Dieses Grundstück (es ist dies ein "Eckgrundstück") grenzt mit einer Längsseite an den Annaweg (kurz: A-Weg), mit einer Schmalseite an die Göstingerstraße (kurz: G-Straße) und mit der anderen Längsseite an das Grundstück der Beschwerdeführer (welches seinerseits mit einer Seite an die G-Straße grenzt).

Das gegenständliche Verfahren ist Teil eines größeren Verfahrenskomplexes, dessen Vorgeschichte den hg. Erkenntnissen vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0166, 93/06/0032 (betreffend die Baubewilligung vom 10. Dezember 1975 (Anm: Es gibt eine weitere vom 10. August 1977)), sowie Zlen. 92/06/0168, 92/06/0170 und 93/06/0025 (betreffend einen Beseitigungsauftrag), zu entnehmen ist. Insbesondere ist daraus festzuhalten, dass die Baubehörde erster Instanz mit Bescheid vom 4. Dezember 1991 der Bauwerberin gemäß § 70a der Steiermärkischen Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), den Auftrag erteilt hatte, das streitgegenständliche Gebäude samt Terrasse zu beseitigen sowie die bestehende Geländeaufschüttung samt Freitreppe auf dieser Liegenschaft rund um das Gebäude um ein bestimmtes, näher umschriebenes Maß abzutragen. Dagegen erhob die Bauwerberin Berufung. Mit Berufungsbescheid vom 2. Juli 1992 wurde der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und der bekämpfte erstinstanzliche Bescheid behoben. Dagegen erhoben die nunmehrigen Beschwerdeführer sowie Ulrike Leopold, die damals ebenfalls Miteigentümerin der Nachbarliegenschaft war, die zu den Zlen. 92/06/0168, 92/06/0170 und 93/06/0025 protokollierten Beschwerden an den Verwaltungsgerichtshof. Mit dem hierüber ergangenen Erkenntnis vom 5. Mai 1994 wurde, soweit hier erheblich, der angefochtene Berufungsbescheid vom 2. Juli 1992 insoweit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben, als der Auftrag der Baubehörde erster Instanz im Bescheid vom 4. Dezember 1991 das Gebäude zu beseitigen, behoben wurde. Im Übrigen, demnach, soweit der erstinstanzliche Beseitigungsauftrag hinsichtlich der Terrasse und der Anschüttungen behoben wurde, wurden die Beschwerden als unbegründet abgewiesen. In diesem Zusammenhang führte der Verwaltungsgerichtshof aus:

"Hinsichtlich der Aufschüttungen gilt folgendes: gemäß § 57 Abs. 1 BO bedürfen einer Bewilligung der Baubehörde 'Gebäude, Bauwerke und Anlagen (§ 25 Abs. 3 Steiermärkisches Raumordnungsgesetz 1974) wie' (die unter Anführungszeichen gesetzten Satzteile wurden der Stammfassung mit der Novelle LGBl. Nr. 67/1987 angefügt) ... f) die Veränderung der Höhenlage eines im Bauland gelegenen Grundes, soweit hiedurch die nachbarlichen und öffentlichen Interessen berührt werden (lit. f in der Stammfassung).

Welche nachbarlichen Interessen (im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. f BO) dies sind, ergibt sich nunmehr ebenfalls aus dem taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 BO (soweit die einzelnen Bestimmungen für Aufschüttungen allenfalls sinngemäß in Betracht kommen). Nur insofern sind die Nachbarn berechtigt, gemäß § 70a Abs. 2 BO die Beseitigung konsensloser oder konsenswidriger Aufschüttungen im Sinne des § 57 Abs. 1 lit. f BO zu verlangen. Vor dem Hintergrund des Beschwerdefalles wäre ein solcher Anspruch allenfalls insoweit zu bejahen, als die Anschüttung einen Einfluss auf die Gebäudehöhe dadurch haben kann, dass im Baukonsens (auch) auf das Niveau der Anschüttung Bezug genommen wird. Eine solche Bezugnahme liegt im Beschwerdefall jedoch nicht vor, weil der sich aus dem Baukonsens ergebende planliche Bezugspunkt durch allfällige Anschüttungen in der Natur nicht verändert werden kann. Damit ist ein Anspruch der Beschwerdeführer auf Beseitigung der fraglichen Anschüttungen mangels ihrer Eignung, Nachbarrechte zu verletzen zu verneinen.

Gleiches gilt für die straßenseitig auf diesen Anschüttungen errichtete Terrasse."

Das Nähere ist diesem Erkenntnis zu entnehmen.

Im fortgesetzten Verwaltungsverfahren hat die belangte Behörde schließlich mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen) Berufungsbescheid vom 4. Juli 1996 der Berufung der Bauwerberin gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Dezember 1991 (abermals) gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und den bekämpften erstinstanzlichen Bescheid behoben. Aufs Wesentlichste zusammengefasst, kam die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die tatsächliche Gebäudehöhe die bewilligte Gebäudehöhe nicht überschreite, sodass eine Verletzung von Nachbarrechten durch eine konsenswidrige Überschreitung der Gebäudehöhe nicht gegeben sei.

Den vorgelegten Verwaltungsakten ist weiters zu entnehmen, dass der Bauwerberin mit Bescheid vom 16. September 1993 (A 10/3- KII-12.897/1975-60) gemäß § 69 BO die Benützungsbewilligung hinsichtlich des näher umschriebenen Bauvorhabens erteilt und die vorgelegten Ausführungspläne genehmigt wurden. (Grundlage war ein bei der Baubehörde am 15. Dezember 1992 eingegangener Antrag der Bauwerberin vom 24. November 1992, in welchem darauf verwiesen wird, dass hinsichtlich der Veränderung der Höhenlage des "Grundes" ein gesondertes Verfahren auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung "anhängig" sei; dem Zusammenhang nach ist damit das nun beschwerdegegenständliche Teil-Verfahren gemeint.)

Das nun beschwerdegegenständliche (Teil-)Verfahren setzt im Dezember 1992 ein. Mit undatierter, am 17. Dezember 1992 bei der Behörde eingegangenen Eingabe kam die Bauwerberin um nachträgliche baubehördliche Bewilligung zwecks Geländeveränderungen sowie einer "Außenanlagengestaltung" mit Einfriedigungsstützmauern und Außenstiege gemäß beigelegten Planunterlagen ein. (Es geht um das Niveau und den Verlauf der Anschüttungen und um die Errichtung von Einfriedungsstützmauern entlang der G-Straße und des A-Weges mit einer Aufgangsstiege, auch um die "Abgrenzung" der Terrasse zur Böschung. Wie sich auch aus einem Schriftsatz der Bauwerberin an die Baubehörde vom 15. Dezember 1992 ergibt, ist das Ziel des Vorhabens offensichtlich darauf gerichtet, den "Ist-Zustand" einer Bewilligung zuzuführen).

Hierüber wurde von der Baubehörde für den 27. Mai 1993 eine Bauverhandlung anberaumt, zu welcher unter anderen die Beschwerdeführer (sowie L) unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG geladen wurden. Die Beschwerdeführer (und L) erhoben rechtzeitig Einwendungen gegen das Vorhaben.

Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 4. Jänner 1995 wurde der Bauwerberin die angestrebte "plan- und beschreibungsgemäße Niveauveränderung sowie die plan- und beschreibungsgemäße Errichtung von Einfriedungs- und Stützmauern mit einer Aufgangsstiege" mit verschiedenen Vorschreibungen bewilligt. Die Einwendungen der Beschwerdeführer (sowie der L) wurden teils als unbegründet abgewiesen und teils als unzulässig zurückgewiesen (wobei in der Begründung unter anderem auf das zuvor genannte hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 u.a., verwiesen wird).

Dagegen erhoben die Beschwerdeführer (sowie L) mit gesonderten, aber inhaltsgleichen Schriftsätzen vom 19. Jänner 1995 Berufung (die Schriftsätze sind bei der Behörde am 23. Jänner 1995 eingelangt).

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde diesen Berufungen gemäß § 66 Abs. 4 AVG keine Folge gegeben, aber von Amts wegen den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides insoweit abgeändert, als die Wortfolge "Einfriedungs- und" vor dem Wort "Stützmauer" ersatzlos zu entfallen habe.

Begründend heißt es nach Hinweis auf den erstinstanzlichen Bescheid und nach Wiedergabe der Berufung(en) sowie Rechtsausführungen, im Widmungsbewilligungsbescheid vom 27. Oktober 1975 sei unter Punkt 15. festgesetzt worden, dass die Bauplatzeinfriedung weder straßenseitig noch gegen Nachbargrundstücke in geschlossener, undurchsichtiger Form ausgeführt werden dürfe und ihre Höhe mit 1,50 m begrenzt werde. Hinsichtlich Niveauveränderungen und Stützmauern seien in der Widmungsbewilligung bzw. den Widmungsänderungsbewilligungen (vom 15. Juni 1976 (Anm.: Berichtigungsbescheid) und vom 30. Jänner 1985) keine Festlegungen getroffen worden. Demnach könne die erteilte Baubewilligung hinsichtlich der Stützmauern und der Niveauveränderungen nicht im Widerspruch zu diesen Bescheiden stehen. Darüber hinaus seien die Beschwerdeführer von diesen Stützmauern auch nicht betroffen, weil sich diese nicht zu ihrer Bauplatzgrenze hin befänden. Eine "Einfriedung" sei eine Einrichtung, die ein Grundstück "einfriede", demnach schützend umgeben solle, was bei Stützmauern in der Länge von 11,5 m und einer maximalen Höhe von 0,8 m bzw. mit einer Länge von 27,6 m und einer maximalen Höhe von 1,5 m eindeutig nicht der Fall sei. Daher habe die belangte Behörde den Spruch des erstinstanzlichen Bescheides dahingehend richtig gestellt, dass die Wortfolge "Einfriedungs- und" vor dem Wort "Stützmauer" ersatzlos zu streichen gewesen sei.

Zum Berufungsvorbringen hinsichtlich der Anschüttungen und der Terrasse sei auf das hg. Erkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 u.a., zu verweisen, wonach die Anschüttung einen Einfluss auf die Gebäudehöhe dadurch haben könne, dass im Baukonsens (auch) auf das Niveau der Anschüttung Bezug genommen werde. Eine solche Bezugnahme liege im Beschwerdefall jedoch nicht vor, weil der sich aus dem Baukonsens ergebende planliche Bezugspunkt durch allfällige Anschüttungen in der Natur nicht verändert werden könne. Gleiches gelte für die straßenseitig auf diesen Anschüttungen errichtete Terrasse. Die Anschüttungen und die darauf errichtete Terrasse seien nicht geeignet, subjektivöffentliche Nachbarrechte der Beschwerdeführer zu verletzen. Ein Terrassenbetrieb sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Das Berufungsvorbringen hinsichtlich einer Verletzung betreffend die Gebäudehöhe gehe ins Leere, weil ein Gebäude nicht Gegenstand der Bewilligung sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz (in welchem lediglich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides verwiesen wird) die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Im Beschwerdefall ist gemäß der Übergangsbestimmung des § 119 Abs. 2 des Steiermärkischen Baugesetzes 1995, LGBl. Nr. 59, (weiterhin) die Steiermärkische Bauordnung 1968, LGBl. Nr. 149 (BO), in der Fassung LGBl. Nr. 54/1992, anzuwenden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg. Nr. 10.317/A, uva.).

Gemäß § 61 Abs. 2 BO kann ein Nachbar gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn sich diese auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur den öffentlichen Interessen, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen. Welche Bestimmungen dies sind, ist in lit. a bis k dieser Gesetzesstelle taxativ aufgezählt. Es sind dies die Bestimmungen über

a) das Verbot der Erteilung einer Baubewilligung vor Rechtskraft der Widmungsbewilligung (§ 2 Abs. 1 und § 58 Abs. 1 lit. a);

b) die Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, Bebauungsplan und den Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist (§ 3 Abs. 2);

c) das Planungsermessen bei Festlegung der Bebauungsgrundlagen (§ 3 Abs. 3);

d)

die Abstände (§ 4 und § 53);

e)

die Gebäudehöhe (§ 5);

f)

den Schallschutz (§ 15 Abs. 1 und § 24);

g)

die Feuer- und Brandmauern (§ 21 Abs. 1);

h)

die Vermeidung einer Brandgefahr, sonstigen Gefährdung und unzumutbaren Belästigungen (§ 39 Abs. 1);

              i)              die Abwasserbeseitigung bezüglich Abstände zu Bauten, Brunnen, Quellen, Wasserversorgung und Nachbargrundgrenze (§ 44 Abs. 2);

j)

Baueinstellung und Beseitigung (§ 70a Abs. 2);

k)

die Nichtüberschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen (§ 4 Abs. 3, § 24 Abs. 3, § 40 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 44 Abs. 2, § 54 und § 56).

Gemäß § 3 Abs. 3 BO sind in der Widmungsbewilligung der Verwendungszweck der Bauten, die Straßenfluchtlinien, die Baufluchtlinien, die Baugrenzlinien, die Höhenlage der Bauwerke und angrenzenden Verkehrsflächen, die Bebauungsweise, die Bebauungsdichte, der Bebauungsgrad, das Mindest- und Höchstmaß der Gebäudehöhe, die Abstände von anderen Gebäuden und von den Grundgrenzen, Lage und Größe der Freiflächen (Höfe, Gärten, Kinderspielplätze, Abstellflächen für Kraftfahrzeuge und dergleichen), die Grundabtretung für Verkehrsflächen (§ 6) sowie die von der Widmung erfasste Grundfläche festzusetzen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem bereits mehrfach genannten Vorerkenntnis vom 5. Mai 1994, Zlen. 92/06/0168 ua., näher dargelegt, dass die tatsächlich vorgenommenen Anschüttungen nicht geeignet seien, Nachbarrechte der Beschwerdeführer zu verletzen, und gleiches für die straßenseitig auf diesen Anschüttungen errichtete Terrasse gelte (wobei schon damals unter anderem hinsichtlich der behaupteten konsenslosen Bauführung insgesamt eine Überschreitung der ortsüblichen Belastungen durch Immissionen geltend gemacht wurde und im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren ebenfalls, so wie jetzt in der Beschwerde, auch in einer damaligen Beschwerde auf die von dieser Terrasse ausgehenden Immissionen (Gastwirtschaftsbetrieb) verwiesen wurde). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass, von dieser Beurteilung abzugehen. Insbesondere ist aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer, der Verlauf der Anschüttungen wie auch die Stützmauer entlang der G-Straße beeinträchtigten die im Punkt 13. des Widmungsbewilligungsbescheides vom 27. Oktober 1975 vorgeschriebene Versickerung der Niederschlagswässer auf eigenem Grund, zu entgegnen, dass dem Nachbarn diesbezüglich im Hinblick auf den taxativen Katalog des § 61 Abs. 2 BO kein Mitspracherecht zukommt (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 14. September 1995, Zl. 92/06/0075; vgl. dazu auch die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1994, Zl. 92/06/0269, und vom 20. Oktober 1994, Zl. 93/06/0146).

Eine Veränderung des Gebäudes selbst durch Verlängerung einer Mauer war nicht projektgegenständlich und wurde im Übrigen mit den in diesem Verfahren ergangenen Bescheiden auch nicht bewilligt, sodass das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ins Leere geht.

Die Beschwerdeführer machen weiters geltend, dass die Stützmauer entlang der G-Straße entgegen der Auffassung der belangten Behörde (jedenfalls: auch) als Einfriedung zu qualifizieren sei und entgegen dem Punkt 15. des Widmungsbewilligungsbescheides vom 27. Oktober 1975 in geschlossener, undurchsichtiger Weise ausgeführt wurde. Dem ist zu entgegnen, dass den Beschwerdeführern (schon im Hinblick auf ihre Eigenschaft als "seitliche Nachbarn" an der G-Straße) diesbezüglich gemäß § 61 Abs. 2 BO ebenfalls kein Mitspracherecht zukommt.

Mangels eines solchen Mitspracherechtes und angesichts des Umstandes, dass eine Veränderung des Gebäudes selbst durch Verlängerung einer Mauer weder Gegenstand des nunmehrigen erstinstanzlichen noch des angefochtenen zweitinstanzlichen Bescheides war, ist auf die Frage der Rechtskraft des Widmungsbewilligungsbescheides vom 27. Oktober 1975 hier nicht weiter einzugehen. Damit kann auch dahingestellt bleiben, ob nunmehriges Vorbringen der Beschwerdeführer allenfalls präkludiert ist. Davon ganz unabhängig ist auf § 58 Abs. 2 BO zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Da sich der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der belangten Behörde darauf beschränkt, auf die Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen und auf die Argumentation der Beschwerde nicht eingeht, liegt keine "Gegenschrift" im Sinne des VwGG vor, sodass lediglich der Vorlageaufwand zuzuerkennen war.

Wien, am 26. April 2002

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Vorschriften, die keine subjektiv-öffentliche Rechte begründen BauRallg5/1/9

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060175.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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