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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Stmk 1995 §13 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. B in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 29. November 1999, Zl. A 17 - C - 17.263/1996 - 21, betreffend Nachbareinwendungen im Bauverfahren (mitbeteiligte Partei: Ing. G GmbH & Co KEG in G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Steiermark hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zur Vorgeschichte kann auf das hg. Erkenntnis vom 22. April 1999, Zl. 97/06/0220, hingewiesen werden. In dem vorliegenden Bauverfahren geht es um ein Bauansuchen der Mitbeteiligten vom 1. September 1996, mit dem die Erteilung der baurechtlichen Bewilligung für den "Zu- und Umbau eines Wohnhauses, Mehrfamilienwohnhaus (Kleinhaus)" und für eine Tiefgarage für 10 PKW beantragt worden war. Die Ausführung der im Nahebereich der Grenze zu dem Grundstück des Beschwerdeführers geplanten Rampe in die Tiefgarage wurde auf Grund der Einwendungen des Beschwerdeführers mehrfach im Verfahren geändert. Dem im ersten Verfahrensgang ergangenen letztinstanzlichen Bescheid der belangten Behörde vom 8. September 1997 lag eine Tiefgaragenrampe in der Form zu Grunde, bei der die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte Außenwand der Rampe weitgehend offen errichtet werden sollte (von der ca. 23,5 m langen, über den Erdboden ragenden Außenwand dieser Rampe sollten ca. 10,5 m in dem höheren Bereich der Außenwand, der über 1,4 m war, offen sein). Weiters war vor den Maueröffnungen der Außenwand der Tiefgaragenrampe eine freistehende Schallschutzwand in einer Entfernung von der Grundgrenze des Grundstückes des Beschwerdeführers von ca. 64 cm vorgesehen. Der Verwaltungsgerichtshof hob den angeführten Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf. Er war der Auffassung, dass die unmittelbar vor der Außenwand der überdachten Rampe (die mit dem übrigen Gebäude in einem untrennbaren Zusammenhang stehe) errichtete, in ihrer Funktion in einem untrennbaren Zusammenhang mit dieser stehende Schallschutzmauer als zusammengehörig mit dem Gebäude angesehen werden müsse und insofern die für die Abstandsberechnung maßgebliche Gebäudefront bildete. Der Verwaltungsgerichtshof stellte eine Verletzung des Abstandes gemäß § 13 Abs. 2 Stmk. BauG fest.
In der Folge wurde das Bauvorhaben von der Mitbeteiligten neuerlich in der Form abgeändert, dass die Tiefgaragenzufahrt teilweise ohne Überdachung und stattdessen eine Lärmschutzwand errichtet werden soll. Es ist nunmehr ein überdachter Teil der Tiefgarageneinfahrt in einer Länge von 5,7 m mit einer Höhe der Außenwand von 0 m bis 1,50 m und daran anschließend entlang der Grundgrenze eine Lärmschutzwand in einer Länge von 19,30 m und in einer Höhe von 1,50 m geplant. Diese Abänderungen erfolgten in den Plänen Nr. E 1.1.A, E 2.1.A und E 3.1.A., die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der vom Beschwerdeführer im vorliegenden Bauverfahren erhobenen Berufung neuerlich keine Folge gegeben, wobei ergänzend Folgendes angeordnet wurde:
".) die Lärmschutzwand ist mit einem bewerteten Bauschalldämmmaß (R'w) von mindestens 20 dB auszuführen. Über den Absorptionsgrad der planlich dargestellten Flächen ist ein Nachweis der ausführenden Firma dem Baupolizeiamt vorzulegen.
Die mit dem Genehmigungsvermerk vom 8.9.1997, GZ. ..., versehenen Pläne werden, ausgenommen die Baupläne E 1 und E 2, für ungültig erklärt. Die auf den abgeänderten Plänen (Nr. E 1.1.A, E 2.1.A, E 3.1.A, Baubeschreibung) befindlichen Genehmigungsvermerke vom 12.8.1998 werden ebenfalls für ungültig erklärt."
Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass eine Zusammenschau von § 13 Abs. 2 und 4, § 4 Z. 29 und § 4 Z. 33 Stmk. BauG ergebe, dass durch die gegenständliche Lärmschutzwand die Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG nicht verletzt würden, da die Lärmschutzwand mangels Überdachung nicht als geschoßbildender Gebäudeteil anzusehen sei und daher erst die östliche Außenmauer des Wohngebäudes als die für die Abstandsberechnung maßgebliche Gebäudefront anzusehen sei. Ebenso sei die dem Grundstück des Beschwerdeführers zugewandte Außenwandfläche des überdachten Bereiches der Tiefgaragenzufahrt für die Abstandsbestimmung unbeachtlich, da dieser Bereich nur von 0,0 m nach Norden verlaufend bis zu einer Höhe von 1,50 m in Erscheinung trete und somit die Außenwandfläche nicht zu mehr als 50 % und im Mittel nicht mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liege. Durch die geplante Lärmschutzwand werde der Beschwerdeführer in seinem Rechtsanspruch auf Einhaltung der baugesetzmäßigen Abstände nicht verletzt.
Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass durch den Entfall der Tiefgaragenüberdachung und durch die Errichtung der Lärmschutzwand in der nunmehr geplanten Form eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaft durch Lärm entstehe, führte die belangte Behörde aus, dass § 13 Abs. 12 Stmk. BauG heranzuziehen sei. Danach sei maßgeblich, ob der Verwendungszweck einer baulichen Anlage - hier also die Tiefgarage für 10 PKW, inklusive Zufahrt über die nicht überdachte Tiefgaragenrampe - eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung der Nachbarschaft erwarten lasse.
Gemäß § 4 Z. 49 Stmk. BauG seien unter ortsüblichen Belästigungen die in den betroffenen Gebieten tatsächlich vorhandenen, zumindest jedoch die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen zu verstehen. Mit dem Verweis auf die Wortfolge "die in Gebieten dieser Art üblicherweise auftretenden Immissionen" nähme der Gesetzgeber Bezug auf das jeweils in einer Widmungskategorie zulässige Widmungsmaß. Der vorliegende Bauplatz sei im
2. Flächenwidmungsplan 1992 der Landeshauptstadt Graz als "Allgemeines Wohngebiet" ausgewiesen.
Gemäß § 23 Abs. 5 lit. b Stmk. ROG 1974 seien "Allgemeine Wohngebiete" Flächen, die vornehmlich für Wohnbauten bestimmt seien, wobei auch Gebäude, die den wirtschaftlichen, sozialen, religiösen und kulturellen Bedürfnissen der Bewohner von Wohngebieten dienten (u.a. Verwaltungsgebäude, Schulgebäude, Kirchen, Betriebe aller Art, soweit sie keine dem Wohncharakter des Gebietes widersprechenden Belästigungen der Bewohnerschaft verursachten), errichtet werden könnten. Gemäß § 43 Abs. 2 Z. 5 Stmk. BauG müsse ein Bauwerk derart geplant und ausgeführt sein, das der von den Benützern oder von Nachbarn wahrgenommene Schall auf einem Pegel gehalten werde, der nicht gesundheitsgefährdend sei und bei dem zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt seien. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes seien zufriedenstellende Wohn- und Arbeitsbedingungen sichergestellt, solange sich eine Schallimmission im Rahmen des in einer bestimmten Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halte bzw. das für die Widmungskategorie geltende Widmungsmaß einhalte. Zu der Frage, ob durch den teilweisen Entfall der Tiefgaragenüberdachung und durch die Errichtung der Lärmschutzwand in der im Bauplan ersichtlichen Länge, Höhe und Situierung eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung des Beschwerdeführers entstehe, lägen folgende Gutachten bzw. gutachterliche Stellungnahmen vor: Ein von der Mitbeteiligten vorgelegtes Gutachten über die zu erwartenden Lärmemissionen an der Grundgrenze und in der Nachbarschaft von Dipl. Ing. Dr. G.T. vom 23. Jänner 1998, eine schalltechnische Stellungnahme des Amtssachverständigen des Umweltamtes Ing. R. vom 21. Jänner 1999 und ein schalltechnisches Gutachten (des Amtssachverständigen) vom 14. März 1999, sowie eine, seitens des Beschwerdeführers in Erwiderung zu den bereits genannten Gutachten vorgelegte schalltechnische Stellungnahme der Dr. P. GmbH vom 15. September 1999 (und eine Ergänzung dazu vom 27. September 1999).
Aus dem Gutachten von Dipl. Ing. Dr. G.T. sei ersichtlich, dass der Planungsrichtwert laut Ö-NORM S 5021 bei Lärmimmissionen in der Widmungskategorie Allgemeines Wohngebiet von LA, eq = 55 dB tagsüber und LA, eq = 45 dB, während der Nachtzeit (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) durch das geplante Vorhaben bei Einhaltung der im Gutachten unter Punkt 3.3. enthaltenen Lärmschutzmaßnahmen nicht überschritten werde. Die von diesem Sachverständigen für notwendig erachteten Lärmschutzmaßnahmen seien in das Projekt eingeflossen. Wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, werde der überdachte Bereich der Tiefgaragenrampe auf der Untersicht schallabsorbierend mit einem Absorptionsgrad von 0,7 verkleidet (Schnitt B-B, Plan Nr. E 3.1.A). Die östliche Außenwand des Wohngebäudes werde im Bereich der Tiefgaragenrampe vom Boden bis in eine Höhe von 1,0 m über Grundstücksniveau ebenfalls absorbierend (Absorptionsgrad = 0,7) verkleidet (wiederum Schnitt B-B, Plan Nr. E 3.1.A.). Weiters werde die Lärmschutzwand beidseitig absorbierend ausgestattet (siehe Schnitt A-A und Nordostansicht, Plan Nr. E 3.1.A). Die vom Sachverständigen gezogene Schlussfolgerung, dass durch das geplante Vorhaben das Widmungsmaß für ein Allgemeines Wohngebiet nicht überschritten werde, stütze sich darauf, wie aus den Tabellen 1 und 2 ersichtlich sei, dass die bestehende Lärmsituation ausgedrückt als Mittelungspegel LA, eq durch das gegenständliche Projekt zwar um 1 dB erhöht werde, die Gesamtimmissionen aber innerhalb des festgelegten Widmungsgrenzwertes von 55 bzw. 45 dB blieben.
In der schalltechnischen Stellungnahme vom 21. Jänner 1999 sei der Amtssachverständige des Umweltamtes davon ausgegangen, dass die Überdachung der Tiefgarage zur Gänze entfalle und aus diesem Grunde in den höheren Stockwerken die erforderlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten. Diese Aussage sei im schalltechnischen Gutachten vom 14. März 1999 korrigiert worden und es gehe auch aus diesem Gutachten des Amtssachverständigen hervor, dass zwar die Istsituation durch das gegenständliche Projekt sowohl am Immissionspunkt 1 als auch am Immissionspunkt 2 um 1 dB erhöht werde, dass aber das Widmungsmaß für ein "Allgemeines Wohngebiet" durch das Summenmaß (Summenmaß = Istmaß + Prognosemaß) im Immissionspunkt 1 und Immissionspunkt 2 bei einer plangemäßen Ausführung nicht überschritten werde.
Zu der Stellungnahme des Beschwerdeführers, dass sich das schalltechnische Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 auf einen mit dem Projekt nicht im Einklang zu bringenden Sachverhalt stütze, da vom Entfall der Tiefgaragenüberdachung ausgegangen worden sei, sei festzustellen, dass die Überdachung der Tiefgaragenrampe nicht zur Gänze entfalle, sondern, wie aus den Unterlagen ersichtlich sei, teilweise bestehen bleibe und dieser Teil, nämlich die Tiefgaragendecke, absorbierend verkleidet werde. Von diesem Sachverhalt sei der Amtssachverständige auch ausgegangen. Unrichtig sei auch die Behauptung, dass bei der Beurteilung der Schallquellen keine Fahrbewegungen im Freien berücksichtigt worden seien, da aus der Beilage 2a des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 auf Grund der Modellrechnung ersichtlich sei, dass die Fahrbewegungen am Bauplatz von der Tiefgaragenöffnung, das ist der Beginn des überdachten Teiles der Tiefgarage, bis zur öffentlichen Verkehrsfläche R-Gasse (graue Farbe, mit dem Zeichen "kleiner als 50 dB") berücksichtigt worden sei. Die Beilagen 2b und 2c des Gutachtens vom 14. März 1999 seien nur zur Berechnung des Innenpegels der Tiefgarage herangezogen worden und die angeführte Tiefe von 20 m inkludiere die Tiefgarage, die gemäß Plan wesentlich mehr als 20 m betrage.
Abschließend stellte die belangte Behörde fest, dass sie auf Grund der vorliegenden Gutachten der Ansicht sei, dass durch die in der Tiefgarage geplanten 10 PKW-Abstellplätze und durch die Fahrbewegungen über die Tiefgaragenrampe keine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Lärmbelästigung des Beschwerdeführers entstehe und daher keine Verletzung des Beschwerdeführers in einem subjektiv-öffentlichen Recht vorliege.
In der dagegen erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift samt Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach Auffassung des Beschwerdeführers verletzt das Bauvorhaben auch in der abgeänderten Form nach wie vor die zwingenden Abstandsbestimmungen des § 13 Stmk. BauG 1995. Bei der Lärmschutzwand handle es sich um einen Gebäudeteil, der in seiner Lage und Funktion als im untrennbaren Zusammenhang mit dem Gebäude stehend angesehen werden müsse. Sie bilde damit die für die Abstandsregeln maßgebliche Gebäudefront. Gemäß § 13 Abs. 4 Stmk. BauG erfülle die Lärmschutzwand die Qualifikation eines Geschoßes, zumal sie mindestens 1,5 m hoch sei und die dem Beschwerdeführer zugekehrte Außenwandfläche zu mehr als 50 % mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liege.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer nicht im Recht.
§ 13 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 Stmk. Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995
(Stmk. BauG), lauten wie folgt:
"(1) Gebäude sind entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder müssen voneinander einen ausreichenden Abstand haben. Werden zwei Gebäude nicht unmittelbar aneinandergebaut, muss ihr Abstand mindestens so viele Meter betragen, wie die Summe der beiderseitigen Geschoßanzahl, vermehrt um 4, ergibt (Gebäudeabstand).
(2) Jede Gebäudefront, die nicht unmittelbar an einer Nachbargrenze errichtet wird, muss von dieser mindestens so viele Meter entfernt sein, wie die Anzahl der Geschosse, vermehrt um 2, ergibt (Grenzabstand).
(3) ...
(4) Als Geschosse in der jeweiligen Gebäudefront sind jene anzurechnen,
-
die voll ausgebaut oder zu Aufenthaltsräumen ausbaufähig sind und
-
deren Außenwandfläche zu mehr als 50 Prozent und im Mittel mindestens 1,5 m hoch über dem natürlichen Gelände liegt.
(5) Nicht als Geschosse anzurechnen sind an der
-
Traufenseite: Dachgeschosse bzw. für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachböden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25 m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt;
-
Giebelseite: das unterste Dachgeschoß bzw. der unterste für Aufenthaltsräume ausbaufähige Dachboden, sofern die Höhe eines allfälligen Kniestockes 1,25m nicht übersteigt und die Dachneigung nicht mehr als 70 Grad beträgt.
(6) Bei Gebäuden oder Gebäudeteilen ohne die übliche Geschoßeinteilung oder mit Geschoßhöhen von über 3,0 m ist die Abstandsermittlung unter Zugrundelegung einer fiktiven Geschoßeinteilung mit einer Höhe von 3,0 m an jeder Gebäudeecke über dem natürlichen Gelände vorzunehmen. Restgeschoßhöhen von mehr als 1,5 m sind als Geschoß anzurechnen.
(7) ..."
Gemäß § 4 Z. 28 Stmk. BauG ist ein Gebäude eine bauliche Anlage, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Als Gebäude gelten jedoch auch offene Garagen. Eine Gebäudefront ist gemäß § 4 Z. 29 die Außenwandfläche eines Gebäudes ohne vorspringende Bauteile, wie z.B. Balkone, Erker, Vordächer in gewöhnlichen Ausmaßen.
Gemäß § 4 Z. 33 Stmk. BauG ist ein Geschoß der Gebäudeabschnitt zwischen Fußboden und der darüberliegenden Decke, zwischen zwei übereinander gelegenen Decken oder zwischen Fußboden und der obersten Decke oder der Unterfläche des Daches, wenn die jeweils geforderte Raumhöhe erreicht wird.
Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, dass die nunmehr vorgesehene Lärmschutzwand vor dem nicht überdachten Teil der Rampe als Gebäudeteil zu qualifizieren sei. Das Vorliegen eines Gebäudes gemäß § 4 Z. 28 Stmk. BauG setzt eine bauliche Anlage voraus, die mindestens einen oberirdischen überdeckten Raum bildet, der - soferne nicht eine offene Garage vorliegt - an den Seitenflächen allseits oder überwiegend geschlossen ist. Ein solcher überdeckter Raum wird nach dem nunmehr vorgesehenen Projekt auf dem Teil der Rampe, der hinter der Lärmschutzwand liegt, nicht mehr vorgesehen. Die Abstandsregelung des § 13 Abs. 2 Stmk. BauG bezieht sich einzig und allein auf eine Gebäudefront. Die verfahrensgegenständliche Lärmschutzwand ist nicht Teil eines Gebäudes in dem dargelegten Sinne und stellt somit auch keine Gebäudefront dar. Erst die östliche Außenmauer des Wohngebäudes ist - wie dies die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - als die für die Abstandsberechnung maßgebliche Gebäudefront anzusehen. In Bezug auf diese Gebäudefront wird in der Beschwerde keine Abstandsverletzung geltend gemacht und es ist eine solche für den Verwaltungsgerichtshof auch nicht ersichtlich.
Der Beschwerdeführer macht weiters geltend, dass sich der angefochtene Bescheid auf lärmtechnische Unterlagen und Beurteilungen stütze, die weder mit dem (abgeänderten) Projekt im Einklang stünden, noch die entsprechende Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit aufwiesen, die erforderlich wäre, um eine taugliche Entscheidungsgrundlage zu bilden. Dem angefochtenen Bescheid gelinge es nicht, die aufgezeigten Mängel der lärmtechnischen Beurteilungen zu beseitigen bzw. auszuräumen. Der Beschwerdeführer habe aufgezeigt, dass die lärmtechnische Stellungnahme vom 14. März 1999 - nach wie vor - von einer Tiefgaragenrampenausführung ausgehe, die eine Deckenfläche von 64 m2 aufweise. Von dieser Deckenfläche der Rampenausführung würden auch die Fläche und der Grad der Absorption berechnet. Das abgeänderte Projekt weise jedoch keine Rampenausführung mehr aus, die eine (schallabsorbierende) Decke von 64 m2 aufweise. Wenn der angefochtene Bescheid dazu ausführe, dass die genannten Beilagen vom Amtssachverständigen nur zur Berechnung des Innenpegels der Tiefgarage herangezogen worden seien, so sei dies unrichtig. Aus den Beilagen ergebe sich klar und eindeutig, dass aus diesen Daten der Größe der Tiefgaragenrampenüberdachung die Schallquelle der Tiefgaragenausfahrt ermittelt worden sei, also einer Schallquelle, die für den Beschwerdeführer von Relevanz sei. Ebenso bleibe ungeklärt, wie die Behörde zu dem Ergebnis habe kommen können, dass sämtliche Fahrbewegungen am Bauplatz von der Tiefgaragenöffnung bis zur öffentlichen Verkehrsfläche berücksichtigt worden seien. Gemäß dem dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Projekt der Tiefgaragenrampe besteht eine Überdachung dieser nur mehr in einer Länge von 5,7 m und in einer Breite von 3,2 m (also eine Deckenfläche von nur 18,24 m2). Die dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte lärmtechnische Beurteilung vom 14. März 1999 sei daher nicht geeignet, eine taugliche Entscheidungsgrundlage darzustellen. Diesem Umstand komme auch Relevanz zu, da aus der schalltechnischen Stellungnahme des Amtssachverständigen vom 21. Jänner 1999 klar hervorgehe, dass durch den Entfall der Tiefgaragenüberdachung (bis auf den angeführten Teil von 18,24 m2) die gemäß der Widmungskategorie für ein allgemeines Wohngebiet erforderlichen Grenzwerte nicht eingehalten werden könnten.
Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer im Ergebnis im Recht. Dem von der Mitbeteiligten vorgelegten Gutachten des Dipl. Ing. Dr. G.T. vom 23. Jänner 1998 lag zwar die nunmehr verfahrensgegenständliche Ausgestaltung der Tiefgaragenrampe zu Grunde (siehe Punkt 3.3. dieses Gutachtens). Die schalltechnische Beurteilung in dem Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 erfolgte auf der Grundlage dieses Gutachtens von Dipl. Ing. Dr. G.T. vom 23. Jänner 1998. Die in Punkt 1 des Gutachtens des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 angeführte Fragestellung lautete dahin, "ob durch den Entfall der Tiefgaragenüberdachung und durch die Errichtung der Lärmschutzwand, in der im Bauplan ersichtlichen Länge, Höhe und Situierung, eine das ortsübliche Ausmaß übersteigende Belästigung des Nachbarn auf dem Grundstück Nr. 302/16" (das Grundstück des Beschwerdeführers) "und Nr. .962 durch Lärm verursacht" werde. Der Amtssachverständige kam in seinem Gutachten vom 14. März 1999 in den Immissionspunkten 1 und 2 zu Prognosemaßen bei Tag von 41 dB und 40 dB und bei Nacht von 37 dB und 36 dB (Dipl. Ing. Dr. G.T. auf Prognosemaße von 41 dB und von 43 dB bei Tag und von 37 dB und von 39 dB bei Nacht). Sowohl das Gutachten von Dipl. Ing. G.T. vom 23. Jänner 1998 und das dazu erfolgte Gutachten des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 kommen zu dem Ergebnis, dass die Istsituation bei Nacht durch das gegenständliche Projekt an beiden Immissionspunkten um 1 dB erhöht werde. Das Widmungsmaß für die Widmungskategorie Allgemeines Wohngebiet werde durch das Summenmaß von beiden Immissionspunkten durch die vorliegende Ausformung der Rampe nicht überschritten. Die dem Gutachten vom 14. März 1999 beigelegten Beilagen 2b und 2c betreffen, wie sich dies aus der Überschrift der Beilage ergibt, den Innenpegel der Garage. Ob die Bewertungen dieser Beilagen in schallmäßiger Hinsicht in das Gutachten vom 14. März 1999 letztlich eingeflossen sind, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. In den Punkten "3.1.2 Tagessituation" und "3.1.2 Nachtsituation" wird jeweils darauf hingewiesen, dass die Berechnung für die schalltechnische Beurteilung der Tag- bzw. Nachtsituation aus der Beilage zu entnehmen sei. Als Beilagen, auf die man sich dabei bezieht, kommen nur die Beilagen 2b und 2c in Betracht. Diese Berechnung der schalltechnischen Beurteilung des Amtssachverständigen vom 14. März 1999 kann auf Grund der diesem Gutachten beigefügten Beilagen nicht nachvollzogen werden. Die belangte Behörde hätte dazu den Amtssachverständigen zu einer Stellungnahme auffordern müssen. Die Überlegung der belangten Behörde, dass diese Beilagen, die noch von einer Überdachung der Rampe im Ausmaß von 64 m2 ausgehen, nur den Innenpegel der Garage betreffen und die dort angeführten Werte für Fahrbewegungen auf der Rampe bzw. das Ausmaß des Lärmes bei der Garagenausfahrt nicht herangezogen wurden, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, weil dem Gutachten vom 14. März 1999 keine sonstigen Beilagen angefügt sind, aus denen sich die letztlich ermittelten Werte (unter Berücksichtigung der neuerlichen Änderung der Rampenausführung) bei Tag und bei Nacht ergeben. Das vorliegende Bauverfahren ist somit insofern ergänzungsbedürftig geblieben und es war daher auch der maßgebende Sachverhalt im Sinne des § 37 AVG nicht ausreichend ermittelt.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. April 2002
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2000060006.X00Im RIS seit
22.07.2002