Norm
JN §55Rechtssatz
Wenn aus mehreren Lebensversicherungspolizzen in jedem Fall eine Geldforderung unter 10000,-- S geltend gemacht wird, die Forderungen nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, und die Klagssumme über 10000,-- S nur durch Zusammenrechnen der einzelnen Geldforderungen entstanden ist, ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037765Dokumentnummer
JJR_19610307_OGH0002_0030OB00461_6000000_001