RS OGH 1961/3/7 3Ob461/60, 7Ob16/89, 7Ob245/00f

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.03.1961
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Norm

JN §55
VersVG §8
ZPO §227 II
ZPO §502 Abs3 De1

Rechtssatz

Wenn aus mehreren Lebensversicherungspolizzen in jedem Fall eine Geldforderung unter 10000,-- S geltend gemacht wird, die Forderungen nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, und die Klagssumme über 10000,-- S nur durch Zusammenrechnen der einzelnen Geldforderungen entstanden ist, ist die Revision gegen ein bestätigendes Urteil des Berufungsgerichtes unzulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037765

Dokumentnummer

JJR_19610307_OGH0002_0030OB00461_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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