Norm
EO §44 B4Rechtssatz
Da die Wohnung jedenfalls einen Vermögenswert darstellt, kann nicht gesagt werden, daß der Verlust der Wohnung an sich kein Vermögensnachteil sein kann. Er ist sogar ein unersetzlicher Vermögensnachteil, wenn die Wohnung einmal geräumt, vom betreibenden Gläubiger anderweitig vergeben und im Falle des Obsiegens des Verpflichteten nicht mehr verschafft werden könnte.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0001756Dokumentnummer
JJR_19610307_OGH0002_0030OB00019_6100000_001