RS OGH 1961/3/8 1Ob17/61, 6Ob39/75, 6Ob721/78, 5Ob691/79, 1Ob604/94, 7Ob2028/96b, 2Ob159/08h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1961
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Norm

JN §88 Abs1 A
JN §104 A

Rechtssatz

Steht die in einem Bestellformular enthaltene Klausel des Erfüllungsortes zwar unterhalb der Unterschrift des Bestellers, aber doch in ihrer unmittelbaren Nähe, sodass sie dem Besteller deutlicher auffallen musste als der von der Unterschrift räumlich weiter entfernte Text, dann muss sie der Besteller als wirksame Vereinbarung des Erfüllungsortes gegen sich gelten lassen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 17/61
    Entscheidungstext OGH 08.03.1961 1 Ob 17/61
    Veröff: EvBl 1961/272 S 349 = JBl 1961,512
  • 6 Ob 39/75
    Entscheidungstext OGH 03.04.1975 6 Ob 39/75
    Beisatz: Klausel kleingedruckt, jedoch lesbar. (T1) Veröff: JBl 1975,548
  • 6 Ob 721/78
    Entscheidungstext OGH 21.09.1978 6 Ob 721/78
    Vgl auch
  • 5 Ob 691/79
    Entscheidungstext OGH 25.09.1979 5 Ob 691/79
    Vgl auch; Beisatz: eine auf dem Bestellschein unterhalb der Unterschrift des Beklagten befindliche Klausel. (T2)
  • 1 Ob 604/94
    Entscheidungstext OGH 23.11.1994 1 Ob 604/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gerichtsstandsvereinbarung, die zwar auf der Rückseite des Auftrags angebracht, wobei jedoch unmittelbar oberhalb der vom Beklagten zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift auf die umseitig angeführten Geschäftsbedingungen ausdrücklich verwiesen und gefordert wird, diese Geschäftsbedingungen zu lesen und mit der Unterschrift das Einverständnis - auch zu den Geschäftsbedingungen und damit zur Gerichtsstandsvereinbarung - zu klären. (T3)
  • 7 Ob 2028/96b
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 7 Ob 2028/96b
    Ähnlich
  • 2 Ob 159/08h
    Entscheidungstext OGH 22.01.2009 2 Ob 159/08h
    Ähnlich; Ähnlich Beis wie T3; Beisatz: Auch dann, wenn sich der Hinweis auf umseitige Geschäftsbedingungen nicht unmittelbar oberhalb der vom Empfänger der Urkunde zu leistenden und auch geleisteten Unterschrift befindet, bedeutet das noch nicht, dass nicht auch bei anderer Gestaltung der Urkunden eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung zustande kommen kann. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0046736

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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