TE Vwgh Erkenntnis 2002/4/26 2001/06/0131

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Veröffentlicht am 26.04.2002
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGG §42 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. S in Z, vertreten durch Ramsauer & Perner, Rechtsanwälte in Salzburg, Rochusgasse 4, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 4. September 2001, Zl. 1/02-37.292/20-2001, betreffend Einwendungen gegen eine Baubewilligung (mitbeteiligte Parteien:

1. R in W, vertreten durch Dr. Wolfgang Berger und Dr. Josef W. Aichlreiter, Rechtsanwälte in Salzburg, Sterneckstraße 55, 2. Stadtgemeinde Z, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er über die Vorstellung des Beschwerdeführers abspricht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2001, Zlen. 2000/06/0064 und 0065, zu entnehmen.

Daraus ist Folgendes festzuhalten: Mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 24. August 1999 wurde der erstmitbeteiligten Partei (kurz: Bauwerberin) unter anderem die baubehördliche Bewilligung zur Errichtung eines Büro- und Wohnhauses mit Tiefgarage erteilt. Mit Berufungsbescheid vom 9. Dezember 1999 wurde in Stattgebung der dagegen vom Beschwerdeführer einerseits und von zwei weiteren Nachbarn andererseits erhobenen Berufungen der erstinstanzliche Bescheid "aufgehoben" und das Baugesuch abgewiesen.

Dagegen erhob die Bauwerberin Vorstellung.

Mit Vorstellungsentscheidung der belangten Behörde vom 16. März 2000 wurde nach Verfahrensergänzung der Vorstellung Folge gegeben, der Berufungsbescheid behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Berufungsbehörde zurückverwiesen, was im Wesentlichen damit begründet wurde, dass die berufungswerbenden Nachbarn durch den erstinstanzlichen Bescheid in keinen subjektiv-öffentlich Nachbarrechten verletzt worden seien.

Diese Vorstellungsentscheidung wurde mit dem eingangs genannten Erkenntnis vom 22. November 2001 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil dem (damaligen wie nunmehrigen) Beschwerdeführer ein Mitspracherecht bei der Festsetzung der strittigen Baufluchtlinie zukomme und das Ermittlungsverfahren, ob diese Baufluchtlinie gesetzmäßig festgesetzt worden sei, mangelhaft geblieben sei (dieses Erkenntnis wurde den Parteien des damaligen Beschwerdeverfahrens zwischen dem 10. und dem 15. Jänner 2002 zugestellt).

Zwischenzeitig hatte die Berufungsbehörde in Umsetzung der Vorstellungsentscheidung vom 16. März 2000 mit Berufungsbescheid vom 12. Mai 2000 (auf Grund des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 8. Mai 2000) die Berufungen - unter anderem des Beschwerdeführers - gegen den erstinstanzlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen, was im Wesentlichen mit und unter Hinweis auf die Bindungswirkung dieser Vorstellungsentscheidung (vom 16. März 2000) begründet wurde.

Dagegen erhoben der Beschwerdeführer (und die beiden weiteren Nachbarn) Vorstellungen an die belangte Behörde.

Mit dem angefochtenen Bescheid (vom 4. September 2001) hat die belangte Behörde die Vorstellungen als unbegründet abgewiesen. Zusammengefasst wird dies auch unter Hinweis auf das von der Vorstellungsbehörde im "ersten Rechtsgang" ergänzte Ermittlungsverfahren (eine weitere Ergänzung des Ermittlungsverfahrens ist den Akten nicht zu entnehmen) damit begründet, dass die Vorstellungswerber (und damit auch der Beschwerdeführer) durch den Berufungsbescheid in keinen subjektivöffentlichen Nachbarrechten verletzt worden seien (insbesondere auch der Beschwerdeführer durch die Festlegung der Baufluchtlinien in keinem solchen Nachbarrecht verletzt worden sei).

Gegen diesen Bescheid, inhaltlich jedoch nur insoweit, als der Vorstellung des Beschwerdeführers nicht Folge gegeben wurde, richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und, ebenso wie die mitbeteiligte Bauwerberin, in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Bauwerberin hat nach Zustellung des Vorerkenntnisses vom 5. Dezember 2000 ihre Gegenschrift in einem weiteren Schriftsatz ergänzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem genannten Vorerkenntnis vom 5. Dezember 2000 die im "ersten Rechtsgang" ergangene Vorstellungsentscheidung vom 16. März 2000 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben, weil das Ermittlungsverfahren, welches die belangte Behörde zur Prüfung der Frage geführt hatte, ob die Baufluchtlinie gesetzmäßig festgesetzt worden sei, ebenso wie das Verfahren vor den Gemeindebehörden mangelhaft geblieben war. Festzuhalten ist, dass eine Sanierung dieses Verfahrensmangels durch entsprechende Ergänzung des Ermittlungsverfahrens zwischenzeitig nicht stattgefunden hat, wofür ja auch für die Behörden des Verwaltungsverfahrens auf Grund der zeitlichen Abfolge des Verwaltungsgeschehens - der Berufungsbescheid vom 12. Mai 2000 und der nun angefochtene Bescheid vom 4. September 2001 ergingen ja vor dem hg. Erkenntnis vom 22. November 2001 - kein Anlass bestand. Allerdings wurde mit der ex tunc wirkenden Aufhebung der Vorstellungsentscheidung vom 16. März 2000 dem darauf beruhenden Berufungsbescheid vom 12. Mai 2000 rückwirkend die Grundlage entzogen (§ 42 Abs. 3 VwGG) und damit auch dem nun angefochtenen Bescheid, der sich somit aus diesem Blickwinkel als inhaltlich rechtswidrig darstellt und daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG ohne Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen oder auch mit dem Vorbringen der mitbeteiligten Bauwerberin in ihren Gegenschriften aufzuheben war (zu dieser ex tunc Wirkung siehe beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 5. Dezember 2000, Zlen. 99/06/0120, 99/06/0121).

Soweit die mitbeteiligte Bauwerberin in ihrer Gegenschrift vorbringt, dass (nunmehr) für das fragliche Gebiet ein Bebauungsplan (mit Festsetzung von Baufluchtlinien) besteht, welcher mit der Kundmachung vom 23. Juni 2000 verlautbart und mit 30. Juni 2000 in Kraft getreten sei, ist darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde auf eine solche Änderung der Rechtslage, welche nach Abschluss des Berufungsverfahrens erfolgte (nach Beschlussfassung in der Berufungsbehörde sowie nach Erlassung des Berufungsbescheides), nicht Bedacht zu nehmen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 26. April 2002

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2002:2001060131.X00

Im RIS seit

22.07.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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