Norm
ZPO §226 IIB13Rechtssatz
Genügende Bestimmtheit des Klagebegehrens, der Beklagte sei schuldig, seine Mitgliedschaft an einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft und seine Nutzungsrechte an einer bestimmten Wohnung "an eine von der klagenden Partei namhaft zu machende Person zu übertragen und der klagenden Partei gegenüber die diesbezüglichen Willenserklärungen abzugeben".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037533Dokumentnummer
JJR_19610308_OGH0002_0050OB00023_6100000_001