RS OGH 1961/3/8 5Ob64/61, 3Ob24/95, 6Ob182/10y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1961
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Norm

ZPO §35

Rechtssatz

Das Erlöschen der Rechtspersönlichkeit einer juristischen Person (hier GmbH) hebt in dem von ihr wegen eines vermögensrechtlichen Anspruches geführten Prozess die Prozessvollmacht nicht auf.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0035645

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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