Norm
FBG §40 Abs4Rechtssatz
Sowohl für den italienischen wie für den deutschen und auch für den österreichischen Rechtsbereich gilt der Grundsatz, dass trotz der Löschung der GmbH im Handelsregister die Gesellschaft solange fortbesteht, als noch ein Gesellschaftsvermögen vorhanden ist. Die Eintragung der Löschung der Gesellschaftsfirma hat nur deklarative Bedeutung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0059984Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
09.11.2020