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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
MRK Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde der B GmbH in W, vertreten durch Dr. Josef Broinger, Dr. Johannes Hochleitner und Mag. Bernd Thiele, Rechtsanwälte in 4070 Eferding, Kirchenplatz 8, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Dezember 2001, Zl. VerkR-180.140/1-2001- Kof/He, betreffend Versagung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 84 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 7. Dezember 2001 versagte die belangte Behörde gemäß § 84 Abs. 2 und Abs. 3 StVO der beschwerdeführenden Partei die angestrebte Ausnahmebewilligung um Bewilligung einer Ankündigung mit einem näher umschriebenen Text außerhalb des Ortsgebietes einer näher genannten Gemeinde innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand der Pyhrnpass-Straße.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:
Gemäß § 84 Abs. 2 erster Satz StVO sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
Gemäß § 84 Abs. 3 StVO hat die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz StVO sinngemäß.
Die belangte Behörde legte ihrer Entscheidung zu Grunde, dass Standort der Werbung die Mauerfassade einer Garage ca. 47 m vom linken Fahrbahnrand der Pyhrnpass-Straße außerhalb des Ortsgebietes sei. Die Aufschrift auf der Fassade der Garage laute "B" und habe eine Breite von ca. 10,5 m und eine Höhe von 3,1 m. Die belangte Behörde ging davon aus, dass von der vorliegenden Werbung eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei; die Werbung diene jedoch keinesfalls im Sinne des § 84 Abs. 3 StVO einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer oder sei für diese von erheblichem Interesse. In Österreich gebe es eine Vielzahl von Baumärkten, selbst in W mehrere davon. Der Ort der Werbung sei ca. 9 km vom beworbenen Betrieb der beschwerdeführenden Partei entfernt; einem Ortsunkundigen nütze die Werbung keinesfalls, den Betriebsstandort zu finden bzw. zu diesem zu gelangen, es handle sich bei der Aufschrift nicht um einen Wegweiser sondern (ausschließlich) um eine Werbung.
Soweit die beschwerdeführende Partei geltend macht, bei der gegenständlichen Aufschrift auf der Garagenwand handle es sich nicht um eine bewilligungspflichtige Werbung oder Ankündigung im Sinne des § 84 Abs. 2 StVO, sondern um eine Information im Sinne einer Ortsangabe, ist ihr zu entgegnen, dass Werbungen im Sinne des § 84 StVO Anpreisungen von Waren und Dienstleistungen sind, mit welchen ein Güteurteil verbunden ist, nicht aber Angaben rein beschreibender Natur. Zum Begriff der Ankündigung gehört der Hinweis auf einen anderen Ort oder eine Verweisung auf die Zukunft. Wird eine Betriebsbezeichnung (welche nicht als zulässige Standortbezeichnung im Sinne der Gewerbeordnung anzusehen ist, weil der Hinweis auf eine Betriebsstätte nur im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Zugang und der Zufahrt - also dort, wo der Kunde normalerweise die Betriebsstätte zum Kauf von Waren betritt -
als Standortbezeichnung anzusehen ist) oder ein Markenname genannt, so kann nicht ernsthaft in Zweifel gezogen werden, dass damit bestimmte Dienstleistungen oder Waren angepriesen (= beworben) werden (vgl. zu alldem das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2001/02/0152, mwN). Im Beschwerdefall kann daher nicht zweifelhaft sein, dass durch die verfahrensgegenständliche Fassadenaufschrift mit dem einen Firmenbestandteil der beschwerdeführenden Partei enthaltenden Hinweis auf ihre Betriebsstätte die Waren bzw. Dienstleistungen der beschwerdeführenden Partei angepriesen werden, somit eine Werbung im Sinn des § 84 Abs. 2 StVO vorliegt.
Wenn die beschwerdeführende Partei weiter (unter Hinweis auf die RV zur 19. StVO-Novelle, zitiert bei Messiner, StVO10, Anm 4a zu § 84) ausführt, entsprechend der Neufassung des § 82 Abs. 3 lit. f StVO betreffend das Anbringen von Firmenlogos sei auch eine "Anpassung bzw. differenzierte rechtliche Anwendung des § 84 Abs. 2 StVO dahingehend erforderlich, dass Firmenlogos oder bloße Firmenwortlaute - um solche handle es sich bei der gegenständlichen Fassadenaufschrift - nicht mehr unter das Verbot von Ankündigungen und Werbungen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand fallen" sollten, ist darauf zu verweisen, dass ein solcher (vergleichbarer) Fall nicht vorliegt. Die Aufschrift auf der Mauerfassade ist jedenfalls nicht der Nutzung der Rückseite von Verkehrszeichen oder anderen Einrichtungen zur Verhinderung von Falschfahrten im Zuge von Autobahnabfahrten im Sinne des § 82 Abs. 3 lit. f StVO gleichzuhalten, sodass schon deshalb die von der beschwerdeführenden Partei gewünschte Auslegung nicht in Betracht zu ziehen ist.
Die beschwerdeführende Partei bringt weiters vor, der Fassadenaufschrift könne "der Gehalt einer konkreten Ortsangabe denkunmöglich abgesprochen werden; im Zusammenhalt mit der vom Straßenbenützer naturgemäß eingehaltenen Fahrtrichtung" ergebe "sich sehr wohl der Charakter einer gezielten Wegweisung"; im Hinblick auf die den Betrieb der beschwerdeführenden Partei anfahrenden Kunden, dies seien je nach Geschäftstag mehrere tausend Personen, bestünde ein erhebliches Interesse der Autofahrer an der vorliegenden Ankündigung.
Dem ist zu entgegnen, dass der Fassadenaufschrift nähere Hinweise über den zum Betrieb der beschwerdeführenden Partei einzuhaltenden Weg nicht zu entnehmen sind und die "naturgemäß eingehaltene Fahrtrichtung" über eine Strecke von 9 km keinesfalls beibehalten werden muss; schon deshalb ist der Charakter einer "Wegweisung" und damit das behauptete erhebliche Interesse der Autofahrer zu verneinen, ohne dass es noch diesbezüglich weiterer Feststellungen - wie von der beschwerdeführenden Partei unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gerügt - bedürfte. Dass aber aus anderen Gründen ein vordringliches Bedürfnis der Straßenbenützer oder immerhin ein erhebliches Interesse (das über das allfällige Interesse an der mit einer Werbung verbundenen Information hinausreicht) gegeben sei, wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet und ist auch weiter nicht ersichtlich.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, da die vorliegende Verwaltungsangelegenheit betreffend eine straßenpolizeiliche Bewilligung nicht zu den "civil rights" gehört.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 26. April 2002
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020020.X00Im RIS seit
19.07.2002