- 5 Ob 84/61
Entscheidungstext OGH 08.03.1961 5 Ob 84/61
Veröff: JBl 1961,510 = ImmZ 1962,11
- 7 Ob 384/65
Entscheidungstext OGH 19.01.1966 7 Ob 384/65
Veröff: JBl 1966,320 = ImmZ 1966,283 = ImmZ 1966,316
- 8 Ob 109/67
Entscheidungstext OGH 23.05.1967 8 Ob 109/67
nur: Die Teilungsklage ist gegen alle Teilhaber zu richten. Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T1)
- 5 Ob 119/67
Entscheidungstext OGH 07.07.1967 5 Ob 119/67
nur T1
- 2 Ob 510/77
nur T1; Veröff: SZ 50/63
- 8 Ob 521/78
Beisatz: Die Teilungsklage richtet sich nicht gegen den vertraglichen Nacherben, da der Vorerbe als Miteigentümer zur Vertretung des durch die Nacherbschaft erfassten Vermögens berufen ist. (T2) Veröff: SZ 51/65 = NZ 1980,127
- 8 Ob 516/80
Entscheidungstext OGH 22.05.1980 8 Ob 516/80
- 8 Ob 546/88
- 4 Ob 527/91
nur T1; Beisatz: Selbst wenn Teilhaber außergerichtlich der Teilung zugestimmt haben. Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des
§ 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. Einer von mehreren Miteigentümern ist daher nicht passiv legitimiert. (T3)
- 4 Ob 548/91
nur T1; Beis wie T3 nur: Sie sind notwendige Streitgenossen im Sinne des
§ 14 ZPO, bilden also eine einheitliche Streitpartei. (T4)
- 7 Ob 625/93
- 5 Ob 15/00t
Auch; nur: Die Miteigentümer einer Liegenschaft bilden eine einheitliche Streitgenossenschaft. (T5); Beis wie T4; Beisatz: Eine Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T6); Beisatz: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an, was sich gerade aus den Bestimmungen der §§ 14, 20 ZPO erkennen lässt. Daher kann die Wirkung eines Urteils, das für oder gegen einen Teilgenossen erflossen ist, im Rechtsstreit des Gegners mit einem anderen Teilgenossen nur nach den Regeln des materiellen Rechts beurteilt werden. (T7); Beisatz: Abweisenden Rechtsgestaltungsurteilen kommt aber eine Rechtskraftwirkung stets nur zwischen den Parteien zu. (T8)
- 1 Ob 40/01s
Verstärkter Senat; Ähnlich; Beisatz: Die außergerichtliche Einwilligung einzelner der übrigen Gesellschafter in eine Klageführung gemäß § 117, § 127 oder § 140 Abs 1 HGB gegen einen anderen Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft verschafft den als Kläger auftretenden übrigen Gesellschaftern noch nicht die Aktivlegitimation zur Erwirkung der jeweils angestrebten gerichtlichen Rechtsgestaltung. (T9); Veröff: SZ 74/81
- 7 Ob 109/02h
Beisatz: Eine Abweisung oder Zurückweisung der Klage hinsichtlich einzelner Miteigentümer kommt nicht in Betracht. (T10)
- 1 Ob 89/06d
Beis wie T7
- 5 Ob 12/09i
Beis wie T3; Beisatz: Bei der Miteigentumsgemeinschaft steht nicht jeder Teilhaber zu jedem anderen Teilhaber in einem besonderen Rechtsverhältnis, das für sich allein aufgelöst werden könnte, sondern es existiert zwischen allen Teilhabern der Gemeinschaft bloß ein einziges Rechtsverhältnis, welches daher nur einheitlich aufgehoben werden kann (7 Ob 384, 385/65). (T11); Beisatz: Beim Mischhaus ist es nicht möglich, nur die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft derjenigen (schlichten) Miteigentümer zu verlangen, mit deren Anteilen kein Wohnungseigentum verbunden ist. (T12); Veröff: SZ 2009/89
- 1 Ob 245/08y
Vgl auch; Beis wie T7 nur: Das Gesetz ordnet keine allgemeine Rechtskrafterstreckung auf die Teilgenossen eines einheitlichen und unteilbaren Rechtsverhältnisses an. (T13); Beisatz: Hier zur Frage der Rechtskraftwirkung eines abweisenden Urteils über eine Teilzahlungsklage mehrerer Kläger für die nochmalige Teilungsklage durch nur einen der damaligen Kläger, den der Abweisungsgrund selbst nicht betraf; Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Streitsache verneint. (T14)
- 2 Ob 41/11k
Entscheidungstext OGH 24.04.2012 2 Ob 41/11k
Beis wie T4
Veröff: SZ 2012/49
- 2 Ob 41/15s
Entscheidungstext OGH 19.01.2016 2 Ob 41/15s
Auch; Veröff: SZ 2016/1
- 2 Ob 188/19i
Vgl; Beisatz: Hier: Erbteilungsklage. (T15)