Norm
ZPO §411 CaRechtssatz
Zur Frage der Rechtskraftswirkung und Tatbestandswirkung von Urteilen. Erstere erstreckt sich nicht auf präjudizielle Rechtsverhältnisse oder Vorfragen oder Folgerungen, die die im Urteil festgestellte Rechtsfolge zur Voraussetzung haben oder sich mit logischer Notwendigkeit aus ihr ergeben. Die Rechtskraftswirkung ist prozessrechtlicher, die Tatbestandswirkung materiellrechtlicher Natur.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041310Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
18.08.2011