Norm
ABGB §696Rechtssatz
Niemand kann sich auf den Eintritt einer Bedingung berufen, die er selbst wider Treu und Glauben herbeigeführt hat.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0015330Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.08.2019