Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §71 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des G H in A (Deutschland), vertreten durch Dr. Brigitte Weirather, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 34/2, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 29. Jänner 2002, Zl. KUVS-89-92/2/2002, betreffend Zurückweisung eines Einspruches in Angelegenheiten Übertretungen nach dem Kraftfahrgesetz bzw. nach den EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des bekämpften Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:
Mit Strafverfügung vom 3. Oktober 2001 wurden dem Beschwerdeführer Verwaltungsübertretungen nach dem KFG bzw. nach den EG-Verordnungen 3820/85 und 3821/85 zur Last gelegt. Diese Strafverfügung wurde dem Beschwerdeführer über die Regierung der Oberpfalz durch Niederlegung in der Wohnung am 20. November 2001 zugestellt. Am 5. Dezember 2001 langte mittels Telefax ein begründeter Einspruch des Beschwerdeführers bei der Erstbehörde ein, welcher von dieser mit Bescheid vom 12. Dezember 2001gemäß § 49 Abs. 1 VStG als verspätet zurückgewiesen wurde.
Gegen diesen Zurückweisungsbescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und stellte einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Einspruchsfrist mit näherer Begründung.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers ab. Unter Zugrundelegung der Zustellung mit 20. November 2001 habe die zweiwöchige Frist zur Erhebung des Einspruches mit 4. Dezember 2001 geendet; der vom Beschwerdeführer am 5. Dezember 2001 per Telefax übermittelte Einspruch gegen die Strafverfügung sei demgemäß verspätet. Die von der ersten Instanz bescheidmäßig ausgesprochene Zurückweisung sei daher zu bestätigen gewesen. Zusätzlich verwies die belangte Behörde noch darauf, dass hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrages eine gesonderte Entscheidung ergehen werde; sollte der Antrag auf Wiedereinsetzung bewilligt werden, träte gemäß § 72 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 24 VStG das Verfahren in jene Lage zurück, in der es sich vor Eintritt der Versäumung befunden habe, was bedeute, dass zwischenzeitlich ergangene Bescheide unmittelbar außer Kraft treten würden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet weder das Datum der Zustellung der Strafverfügung mit 20. November 2001 noch das Datum der Erhebung des mit Telefax übermittelten Einspruches mit 5. Dezember 2001. Damit aber steht nach dem Beschwerdevorbringen fest, dass der Beschwerdeführer die Frist des § 49 Abs. 1 erster Satz VStG versäumt hat. Nach dieser Bestimmung kann nämlich der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.
Wenn der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt, dass dieser nicht vor der Entscheidung über seinen Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Einspruchsfrist hätte ergehen dürfen, verkennt er die Rechtslage (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. September 2000, Zl. 99/02/0356): Die erstinstanzliche Zurückweisung des Einspruches erweist sich danach trotz der Einbringung des Wiedereinsetzungsantrages nicht als rechtswidrig, weil - wenn in der Berufung gegen die erstinstanzliche Entscheidung auch ein Wiedereinsetzungsantrag enthalten ist - über diesen gesondert zu entscheiden ist. Wie bereits die belangte Behörde zutreffend bemerkt hat, tritt im Fall der Bewilligung der Wiedereinsetzung der Zurückweisungsbescheid gemäß § 72 Abs. 1 AVG (§ 24 VStG) von Gesetzes wegen außer Kraft.
Aber auch soweit der Beschwerdeführer die Unterlassung der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde als Verfahrensmangel rügt, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach der im Beschwerdefall anzuwendenden Bestimmung des § 51e VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. Nr. 158/1998 und BGBl. Nr. 137/2001, kann nämlich der unabhängige Verwaltungssenat von einer Berufungsverhandlung (unter anderem) absehen, wenn sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs. 3 Z. 4 VStG). Im Beschwerdefall richtete sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid, nämlich einen Bescheid, mit dem der Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen (und damit die Einleitung des Verfahrens verweigert) wurde. Die belangte Behörde konnte daher dem Gesetz entsprechend von einer Berufungsverhandlung absehen, da die Durchführung einer Verhandlung in der Berufung auch nach den Beschwerdebehauptungen nicht beantragt wurde.
Angemerkt sei nur, dass der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausschließlich darauf verweist, dass seine Rechtsfreundin von der belangten Behörde hätte einvernommen werden können. Diese hätte - nach dem Beschwerdevorbringen zum Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrundes - Angaben machen können. Damit aber verkennt der Beschwerdeführer - wie bereits dargelegt - den Umstand, dass die belangte Behörde gerade nicht über den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers zu entscheiden hatte, sondern (nur) über den erstinstanzlichen Bescheid, mit dem sein Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung als verspätet zurückgewiesen wurde. Im gegebenen Zusammenhang hätte die belangte Behörde durch eine derartige Entscheidung über den Wiedereinsetzungsgrund ihre Kompetenz überschritten, da dies nicht Sache des vor ihr abzuführenden Verfahrens war (vgl. auch § 71 Abs. 4 AVG).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 26. April 2002
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2002:2002020082.X00Im RIS seit
17.07.2002