RS OGH 1961/3/15 5Ob83/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.03.1961
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Norm

ABGB §811
AußStrG §78 A

Rechtssatz

Der zur Verwaltung des (inländischen) Nachlasses bestellte Kurator hat nicht die Interessen der Gläubiger zu wahren, er hat den inländischen Nachlaß für die Erben zu erhalten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007743

Dokumentnummer

JJR_19610315_OGH0002_0050OB00083_6100000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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