Norm
ABGB §811Rechtssatz
Der zur Verwaltung des (inländischen) Nachlasses bestellte Kurator hat nicht die Interessen der Gläubiger zu wahren, er hat den inländischen Nachlaß für die Erben zu erhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0007743Dokumentnummer
JJR_19610315_OGH0002_0050OB00083_6100000_002