Norm
StVO 1960 §3 A2Rechtssatz
Der Vertrauensgrundsatz gilt nicht in Bezug auf nicht wahrgenommene Verkehrsteilnehmer und kommt auch demjenigen nicht zugute, der seinerseits nicht jene Vorsicht anwendet, die von ihm im Interesse der Sicherheit des Verkehrs verlangt wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0073146Dokumentnummer
JJR_19610316_OGH0002_0090OS00462_6000000_001