RS OGH 1961/3/17 2Ob20/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.03.1961
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Norm

ZPO §192 Abs2 B9
ZPO §332 Abs2
ZPO §365

Rechtssatz

Durch die Untätigkeit beider Parteien - indem der Kläger den Kostenvorschuß nicht erlegte, der Beklagte von der gesetzlichen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch machte - im Zusammenhalt mit dem Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung abwies, ist ein prozessualer Zustand eingetreten, der einer Unterbrechung des Verfahrens gleichkommt. Da das Rekursgericht durch den Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, diese Unterbrechung abgelehnt und aufgehoben hat, findet dagegen ein weiterer Rechtszug nicht statt, weil § 192 Abs 2 ZPO Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offenhält, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 20/61
    Entscheidungstext OGH 17.03.1961 2 Ob 20/61

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037163

Dokumentnummer

JJR_19610317_OGH0002_0020OB00020_6100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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