Norm
ZPO §192 Abs2 B9Rechtssatz
Durch die Untätigkeit beider Parteien - indem der Kläger den Kostenvorschuß nicht erlegte, der Beklagte von der gesetzlichen Möglichkeit, die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, keinen Gebrauch machte - im Zusammenhalt mit dem Beschluß des Erstgerichtes, mit dem es den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Streitverhandlung abwies, ist ein prozessualer Zustand eingetreten, der einer Unterbrechung des Verfahrens gleichkommt. Da das Rekursgericht durch den Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, diese Unterbrechung abgelehnt und aufgehoben hat, findet dagegen ein weiterer Rechtszug nicht statt, weil § 192 Abs 2 ZPO Rechtsmittel nur gegen Beschlüsse offenhält, die eine Unterbrechung des Verfahrens verfügen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0037163Dokumentnummer
JJR_19610317_OGH0002_0020OB00020_6100000_001