Norm
ZPO §393 Abs1Rechtssatz
Keine bindende Wirkung des über den Grund des Anspruches im Vorprozess ergangenen Zwischenurteils bezüglich solcher Ansprüche, die später aus dem gleichen Rechtsgrund mit neuer Klage geltend gemacht werden (vgl 2 Ob 430/60).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0041011Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.12.2021