Norm
stmk BerufsausbildungsO §2Rechtssatz
§ 27 BAO normiert ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem in § 13 genannten Spezialgebiet die Anerkennung als Gehilfe zur Folge hat, womit bereits gesagt ist, daß diese Anerkennung der Gehilfenprüfung gleichkommt. Der Saatzuchtsgehilfe ist gelernter Arbeiter und Facharbeiter im sinne des § 13 VBG. Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. Der Anerkennung nach § 2 BAO kommt konstitutive Wirkung zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0052586Dokumentnummer
JJR_19610411_OGH0002_0040OB00173_6000000_001