RS OGH 1961/4/11 4Ob173/60, 4Ob22/61

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.04.1961
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Norm

stmk BerufsausbildungsO §2
stmk BerufsausbildungsO §13
stmk BerufsausbildungsO §27
VBG 1948 §13

Rechtssatz

§ 27 BAO normiert ausdrücklich, unter welchen Voraussetzungen die Tätigkeit in einem in § 13 genannten Spezialgebiet die Anerkennung als Gehilfe zur Folge hat, womit bereits gesagt ist, daß diese Anerkennung der Gehilfenprüfung gleichkommt. Der Saatzuchtsgehilfe ist gelernter Arbeiter und Facharbeiter im sinne des § 13 VBG. Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. Der Anerkennung nach § 2 BAO kommt konstitutive Wirkung zu.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 173/60
    Entscheidungstext OGH 11.04.1961 4 Ob 173/60
    Veröff: SozM ID,307 = Arb 7445
  • 4 Ob 22/61
    Entscheidungstext OGH 29.08.1961 4 Ob 22/61
    nur: Zwischen Facharbeiter und gelerntem Arbeiter im Sinne des § 13 VBG besteht kein Unterschied. (T1) Beisatz: oö Pferdewärter (T2) Veröff: Arb 7409

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0052586

Dokumentnummer

JJR_19610411_OGH0002_0040OB00173_6000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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